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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2016

2 B 55.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG BB § 44 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 2 B 55.15

DRsp Nr. 2016/14698

Antrag einer Studienrätin auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten; Rechtmäßigkeit einer Teilzeitbeschäftigungsanordnung in einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde

Einer Frage, die sich auf die Anwendung des § 44 VwVfG BB auf eine vom Dienstherrn bereits in der Ernennungsurkunde ausgesprochene Teilzeitanordnung beschränkt, ohne auf eine weitergehende grundsätzliche Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 VwVfG BB abzuzielen, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zukommen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 982,48 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwVfG BB § 44 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Klägerin war seit 1992 als Lehrerin zunächst im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Beklagten tätig. 1998 wurde sie zur Beamtin auf Probe (Lehrerin zur Anstellung), im Jahr 2000 zur Beamtin auf Lebenszeit (Studienrätin zur Anstellung) und schließlich im September 2001 zur Studienrätin ernannt. Nach dem Wortlaut der Ernennungsurkunden erfolgten die Ernennungen jeweils "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Zum Schuljahr 2008/2009 überführte der Beklagte das Beamtenverhältnis der Klägerin in eines in Vollzeitbeschäftigung.

Den im Jahr 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf eine "wirksame Ernennung", d.h. eine solche ohne Beschränkung des Beschäftigungsumfangs, sowie auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung für die Zeit ihrer Teilzeit-Verbeamtung mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten lehnte der Beklagte im Juli 2006 ohne Rechtsmittelbelehrung ab.

Den Anfang August 2010 erneut gestellten Antrag auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten lehnte der Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum vom 8. Juli 1998 bis zum 31. Juli 2008 und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung mit in diesem Zeitraum vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Diesen Ansprüchen der Klägerin stehe die in Bestandskraft erwachsene Teilzeitanordnung entgegen. Die Teilzeitanordnung, die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (§ 6 Abs. 1 BBesG ) sowie für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ) sei, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam gewesen. Zwar sei die Teilzeitanordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG und in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig gewesen. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses sei sie jedoch nicht i.S.v. § 44 VwVfG BB nichtig gewesen. Es liege zunächst kein besonders schwerwiegender Fehler i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG BB vor. Bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage führten lediglich Fälle "absoluter Gesetzlosigkeit" zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Dies sei aber nur der Fall, wenn das Verhalten einer Behörde jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und damit als willkürlich einzustufen sei. Teilzeitanordnungen seien hingegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässiges Verwaltungshandeln. Die erforderliche besondere Schwere sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, dass der Beklagte wider besseren Wissens oder mit dem Ziel der Rechtsverletzung und somit willkürlich gehandelt habe. Auch der Umstand des Verstoßes gegen das Grundgesetz begründe aus sich heraus nicht die besondere Schwere. Zudem seien die Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Teilzeitanordnung nicht offensichtlich gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass eine Vielzahl betroffener Beamter darauf verzichtet habe, gegen die Teilzeitanordnung vorzugehen. Dem stehe auch nicht der Einwand entgegen, die Beamten hätten um die Wirksamkeit ihrer Ernennung zu Beamten gefürchtet, weil eine solche Auffassung in der brandenburgischen Rechtsprechung erst viel später, nämlich im Jahr 2006, vertreten worden sei. An der Offensichtlichkeit mangele es auch deswegen, weil sich die Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnungen auch den damit befassten Verwaltungsgerichten nicht erschlossen habe. Klarheit bestehe insoweit erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - (BVerwGE 137, 138). Auch das Bundesverfassungsgericht habe erst mit Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247 ) die Verfassungswidrigkeit einer entsprechenden niedersächsischen Regelung festgestellt. Entsprechende Regelungen habe es zudem in zahlreichen Ländern gegeben; in der Literatur sei die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen kontrovers diskutiert worden. Ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 etwa - 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) seien nicht zu berücksichtigen, weil es dort um die fehlerhafte Anwendung der jeweiligen Rechtsgrundlage gegangen sei, nicht aber deren Verfassungsmäßigkeit im Mittelpunkt gestanden habe.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde der Klägerin beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung in den Fragen,

"ob eine Teilzeitbeschäftigungsanordnung in einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG BB nichtig ist",

sowie

"ob Teilzeitbeschäftigungsanordnungen des Dienstherrn gegenüber Beamten, die eine Teilzeitbeschäftigungsanordnung aus einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde für einen bestimmten Zeitraum konkretisieren, gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG BB nichtig sind."

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Denn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen könnten nicht rechtsgrundsätzlich beantwortet werden. Sie zielen nicht auf eine weitergehende grundsätzliche Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 VwVfG BB ab, sondern beschränken sich auf die Anwendung des § 44 VwVfG BB auf eine vom Dienstherrn bereits in der Ernennungsurkunde ausgesprochene Teilzeitanordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 23.12