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BVerwG - Entscheidung vom 18.08.2016

6 A 4.15

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
BArchG § 5 Abs. 1
BArchG § 5 Abs. 8

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 6 A 4.15

DRsp Nr. 2016/15205

Anspruch eines Journalisten gegen den Bundesnachrichtendienst auf eine vollständige und ungeschwärzte Vorlage von Unterlagen

Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, dem Senat bis zum 14. Oktober 2016 sämtliche bei dem Bundesnachrichtendienst unter den Signaturen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... erfassten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, soweit diese noch nicht vollständig und ungeschwärzt vorgelegt worden sind.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BArchG § 5 Abs. 1; BArchG § 5 Abs. 8;

Gründe

I

Die Klägerin ist Journalistin und Publizistin. Am 22. Juli 2014 beantragte sie bei dem Bundesnachrichtendienst unter Hinweis auf ihr Interesse an der ... "...". Der Bundesnachrichtendienst bestätigte unter dem 24. Juli 2014 das Schreiben der Klägerin als Antrag nach § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BArchG und bat im Interesse einer effizienten Bearbeitung um Ausfüllung eines dem Schreiben beigefügten Formulars für einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Klägerin gab in dem von ihr am gleichen Tag ausgefüllten Antrag unter dem Punkt "Benutzungsthema (Zeitraum und präzise Suchbegriffe)" an: "..."

Unter dem 6. Februar 2015 beschied der Bundesnachrichtendienst die Klägerin dahingehend, dass zu den Begriffen "...", "...", "...", "...", "..." und "..." in Bezug auf ... im Archiv keine Dokumente hätten ermittelt werden können. Zu den Begriffen "..." und "..." hätten mehrere Dokumente identifiziert werden können. Diese könnten jedoch wegen des Vorliegens absoluter Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 BArchG nicht vorgelegt werden. Die Schutzfrist des § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BArchG für ein zu ... aufgefundenes Dokument werde erst Anfang 2019 abgelaufen sein. Die Berichte des Bundesnachrichtendienstes zu ... seien in den zwei bisher nicht zugänglichen, etwa 220 Seiten umfassenden Signaturen ... enthalten, in deren deklassifizierte Teile die Klägerin Einsicht nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, es sei unglaubwürdig, dass in dem Archiv des Bundesnachrichtendienstes keine Dokumente zu den von ihr genannten Themenbereichen ..., ..., ..., ... etc. hätten festgestellt werden können. Sie habe auch wiederholt darum gebeten, ihr den Zugang zu den Findmitteln und den Registraturen zu ermöglichen, um selbst nach diesen Akten suchen zu können. Sie halte diesen Antrag aufrecht. Der Bundesnachrichtendienst wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2015, zugestellt am 28. Juli 2015, zurück.

Die Klägerin hat am 27. August 2015 Klage erhoben.

Die Klägerin meint, sie könne auf Grund des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs aus § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BArchG und daneben auch gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG , Art. 12 Abs. 1 GG und § 1 IFG Einsicht nicht nur in alle Unterlagen der Signaturen ..., sondern in sämtliche Berichte verlangen, die der Bundesnachrichtendienst in der Zeit von ... aus ... erhalten hat, und habe darüber hinaus ein Recht auf eigenständige Benutzung der Find- und Recherchemittel des Bundesnachrichtendienstes. Demgegenüber hält die Beklagte den Bundesnachrichtendienst im Sinne des von ihr als allein einschlägig erachteten archivrechtlichen Nutzungsanspruchs nicht für verpflichtet, der Klägerin über die freigegebenen Inhalte der Signaturen ... hinaus weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Zugang zu der Datenbank ... als dem dem Bundesnachrichtendienst allein zur Verfügung stehenden Recherchemittel zu gewähren.

II

Der Beklagten ist die Vorlage der Unterlagen, die bei dem Bundesnachrichtendienst unter den im Tenor des Beschlusses bezeichneten Signaturen erfasst sind, gemäß § 86 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 VwGO aufzugeben. Der Senat muss diese Unterlagen prüfen, um über das Informationszugangsbegehren entscheiden zu können, das die Klägerin mit der anhängig gemachten Klage verfolgt. Es ist entscheidungserheblich, ob die Unterlagen das Begehren der Klägerin betreffen und ob bzw. inwiefern der Offenlegung der Unterlagen fachgesetzliche Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Entscheidungserheblich ist auch, ob für die von dem Bundesnachrichtendienst identifizierten Unterlagen, die sich zu ... verhalten, die dreißigjährige archivrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.

Die Unterlagen der Signaturen ... und ... haben sich bei der von dem Bundesnachrichtendienst durchgeführten Datenbankrecherche im Hinblick auf die von der Klägerin unter dem 24. Juli 2014 genannten Suchbegriffe qualifiziert und werden von dem Bundesnachrichtendienst auch sonst als anfragegegenständlich erachtet. Der Senat hat zu überprüfen, ob sich der Bundesnachrichtendienst zu Recht darauf beruft, dass für die von ihm nicht offengelegten Unterlagen der genannten Signaturen eine Benutzung wegen einer anzunehmenden Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG unzulässig ist.

Erheblich für die Entscheidung des Senats in der Sache sind darüber hinaus sämtliche unter den Signaturen ..., ..., ..., ..., ... und ... erfassten Unterlagen. Auch diese Signaturen haben sich im Rahmen der Datenbankrecherche des Bundesnachrichtendienstes zu Suchbegriffen qualifiziert, die in dem von der Klägerin am 24. Juli 2014 ausgefüllten Antragsformular enthalten waren. Eine von dem Bundesnachrichtendienst durchgeführte Nachkontrolle hat darüber hinaus zu Tage gefördert, dass unter der Signatur ... auch Schriftverkehr aufbewahrt wird, der den Fall der in ... ermordeten Frau ... betrifft, für deren von der Klägerin als Suchbegriff angegebenen Namen die Datenbankrecherche des Bundesnachrichtendienstes keinen Treffer ergeben hatte. Der Senat muss kontrollieren, ob für die ... betreffenden Dokumente - wie von dem Bundesnachrichtendienst geltend gemacht - die dreißigjährige Schutzfrist aus § 5 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BArchG noch nicht abgelaufen ist und ob sie dem Benutzungsausschlussgrund des § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG unterfallen. Für die übrigen von der Signatur ... erfassten Dokumente und für sämtliche Unterlagen, die den Signaturen ..., ..., ..., ... und ... zugeordnet sind, muss geprüft werden, ob sie - entsprechend der in sich nicht deutlich konturierten Einschätzung des Bundesnachrichtendienstes - trotz der Qualifikation der Signaturen in der Datenbankrecherche bereits von der Thematik des Einsichtsantrags der Klägerin nicht erfasst werden oder ob jedenfalls ihre Benutzung nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG zu versagen ist.