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BVerwG - Entscheidung vom 27.09.2016

2 B 89.15 (2 C 41.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
RL 2003/88/EG Art. 22 Unterabs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 89.15 (2 C 41.16)

DRsp Nr. 2016/17970

Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; RL 2003/88/EG Art. 22 Unterabs. 1;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 28.15