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BVerwG - Entscheidung vom 20.09.2016

2 B 111.15 (2 C 27.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 111.15 (2 C 27.16)

DRsp Nr. 2016/16769

Anforderungen an die durch Freizeit auszugleichende bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 137 898,47 € festgesetzt

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 , 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1643/13