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BVerwG - Entscheidung vom 25.01.2016

2 B 83.15

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 2 B 83.15

DRsp Nr. 2016/4145

Anforderungen an den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Unzumutbarkeit an dem Festhalten eines Abfindungsvertrages durch bekanntgewordene Nebentätigkeiten und Alkoholprobleme des beamteten Universitätsprofessors

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 980 000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Kläger begehrt die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.

Der Kläger stand als beamteter Universitätsprofessor im Dienst des beigeladenen Landes. Aufgrund der seiner Ernennung vorausgegangenen Berufungsvereinbarung war ihm neben der Professur auch die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik des Beklagten übertragen. Wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten dieser Klinik wurde im Jahr 2000 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18. Februar 2003 verurteilte ihn das Landgericht F. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Der Beklagte kündigte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Während des vom Kläger beantragten und nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten zum Ruhen gebrachten Verfahrens auf Zulassung der Berufung schlossen die Beteiligten den streitgegenständlichen Vertrag. Dieser enthält u.a. die Verpflichtung des Klägers, unverzüglich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, wenn und sobald die Entlassung bestandskräftig ist, einen Betrag von 1 980 000 € für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu zahlen. Der Beigeladene und der Kläger verpflichten sich wechselseitig, den vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreit über die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Vertrag enthält darüber hinaus u.a. die Feststellung eines Einvernehmens, dass der Beigeladene unverzüglich nach der Entlassung zur förmlichen Einstellung des Disziplinarverfahrens verpflichtet ist.

Der Kläger beantragte daraufhin seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Nachdem der Beklagte das ruhende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufgerufen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurde auch dem Kläger vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Abgabe einer Erledigungserklärung gesetzt. Ausweislich eines Aktenvermerks in den Gerichtsakten erklärte der Bevollmächtigte des Klägers hierzu, dass vom Kläger derzeit keine Erklärung abgegeben werde. Neun Tage nach Fristablauf lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos.

Der Beigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit, durch die Unmöglichkeit der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung sei der Vertrag in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und forderte den Kläger zur Wiederaufnahme der Verhandlungen auf. Da der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hatte, er halte unabhängig vom Vertrag an der beantragten Entlassung fest, übergab ihm der Beigeladene die Entlassungsurkunde und verfügte anschließend die förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Nachdem der Beklagte die Zahlung der Abfindung abgelehnt, den Vertrag unter Hinweis auf nachträglich bekannt gewordene Nebentätigkeiten und Alkoholprobleme des Klägers angefochten und einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt hatte, erhob der Kläger eine auf Zahlung der in der Vereinbarung zugesagten Abfindung in Höhe von 1 980 000 € sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Abfindungsanspruch sei nachträglich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW entfallen. Trotz Zweifeln im Hinblick auf ein Vertragsformverbot für das Beamtenrecht sei zwar von einer Wirksamkeit der Vereinbarung und damit auch von einem Entstehen der Zahlungsverpflichtung auszugehen. Durch die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Teilkündigung der Berufungsvereinbarung sei aber die zentrale und gemeinsame Vertragsgrundlage, eine außergerichtliche Erledigung sämtlicher zwischen den Beteiligten schwebender Verfahren herbeizuführen, nachträglich weggefallen. Angesichts der damit verbundenen, grundlegenden Veränderung der Risikoverteilung sei dem Beklagten ein unverändertes Festhalten an der Zahlungsverpflichtung nicht mehr zuzumuten. Da eine Möglichkeit der Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Umstände nicht bestehe, komme dem Beklagten ein Kündigungsrecht zu.

2. Die Beschwerde hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

a) Rügen gegen die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrags hat die Beschwerde nicht erhoben. Ob trotz des gesetzlichen Vertragsverbots für die Beendigung des Disziplinarverfahrens (§ 20 Satz 3 AGVwGO BW) und der ausdrücklichen Anordnung, dass im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgelder (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 2 Nr. 5 , § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ) oder sonstige Leistungen (§ 48 Satz 1 LBG BW in der Fassung vom 19. März 1996 <GBl. S. 285>) nicht gewährt werden dürfen, im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Vertrag ebenfalls geregelte Teilkündigung der Berufungsvereinbarung und den damit verbundenen Verlust des Privatliquidationsrechts vom wirksamen Zustandekommen des gesamten Vertrags ausgegangen werden kann, bedarf keiner Vertiefung (vgl. zur besonderen Bedeutung des Gesetzesvorbehalts für Zahlungsverpflichtungen im Beamtenrecht aber BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203>; zur Unzulässigkeit einer Abfindung für den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung auch OVG Münster, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -[...] Rn. 26). Im Ergebnis ist das Berufungsurteil hierauf auch nicht gestützt; die Annahme einer anfänglichen Unwirksamkeit des Vertrags könnte einer Revision des Klägers im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit die Anspruchsgrundlage für die begehrte Zahlung entfiele (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO ).

b) Hinsichtlich des vom Berufungsgericht entscheidungstragend angenommenen nachträglichen Wegfalls der Zahlungspflicht des Beklagten erschöpft sich die Beschwerde weitestgehend, wie der Beklagte in der Antragserwiderung zu Recht und im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in einer Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des konkreten - von erheblichen Besonderheiten geprägten - Einzelfalls und dem Versuch, diese in allgemeine Frageform zu kleiden. Dies ist nicht geeignet, eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung dazulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6 S. 7 f. und vom 1. Juli 2015 - 2 B 39.15 - Rn. 5 m.w.N.).

aa) Die im Kern der Revisionsrügen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wann eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich als so wesentlich darstellt, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der vertraglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden kann, ist - soweit in rechtsgrundsätzlicher Weise möglich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die darüber hinaus ins Detail gehenden Fragen der zahlreichen Einzelrügen betreffen die Rechtsanwendung in der Situation des speziellen Einzelfalls und sind einer Grundsatzrüge daher nicht zugänglich.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW - der wörtlich mit § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG übereinstimmt - setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben. Hierfür reicht es nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für eine Vertragspartei führen, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen haben würden, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 <302 f.>, vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80 f.>, vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - [...] Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 -[...] Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - [...] Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht auf den Streitfall angewandt, ohne dass die Beschwerde insoweit neue oder klärungsbedürftige Fragen aufzeigt. Soweit der Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint und ein Festhalten an der Vereinbarung weiterhin für zumutbar hält, wendet sich die Beschwerde gegen die Annahmen des Berufungsgerichts zur objektiv geprägten Wesentlichkeit der Änderung von Verhältnissen sowie der subjektiv geprägten Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag. Welche Verhältnisse für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich waren und wann eine Änderung dieser Verhältnisse so wesentlich ist, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, hängt aber von den Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ab.

Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Kritik in Frageform kleidet und eine Klärung von einzelfallbezogenen Fragen begehrt, wie etwa ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW auch dann vorliegen, wenn einer Pflicht von den Beteiligten nur sekundäre Bedeutung beigemessen wurde oder wenn lediglich eine vereinbarte Nebenpflicht nicht vertragskonform erfüllt wurde, ob eine vertraglich angestrebte Erledigung aufgrund einer Gerichtsentscheidung eintritt, ob die Erfolgsaussichten eines Verfahrens aufgrund einer Gerichtsentscheidung anders zu bewerten sind oder ob die Unzumutbarkeit von einer Vertragspartei geltend gemacht werden kann, die selbst (nicht rechtzeitig) ihre Vertragspflicht erfüllt hat.

Allgemeingültige, über den Einzelfall hinausweisende Aussagen, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich wären, lassen sich hierzu nicht treffen. Zwar mag es möglich sein, für bestimmte Vertragsarten typischerweise auftretende Veränderungen der Verhältnisse zu bestimmen, von denen sich dann in verallgemeinerungsfähiger Weise sagen ließe, dass sie eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW zu begründen vermögen. Dass hier in einem Revisionsverfahren derartige verallgemeinerungsfähige Aussagen möglich wären, hat der Kläger indes nicht aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung macht vielmehr das Gegenteil anschaulich, weil sie sich in der Sache darin erschöpft, die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts dadurch in Frage zu stellen, dass sie die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsbewertungen und rechtlichen Würdigungen durch eigene ersetzt.

bb) Soweit die Rügen auf der Annahme basieren, die "Wesentlichkeit" sei nur einer Vertragspartei bekannt gewesen, die Änderung sei auf ein verfassungswidriges Ereignis gestützt worden, eine Partei habe die Änderung selbst herbeigeführt oder die Unzumutbarkeit sei auf den besonderen öffentlichen Druck zurückzuführen, dem die Verwaltung ausgesetzt gewesen sei, liegt dem Vorbringen ein Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels erhobener Verfahrensrügen auch in einem Revisionsverfahren bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO ), nicht entspricht.

Das Berufungsgericht ging entscheidungstragend davon aus, zentrales gemeinsames Ziel der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung sei es gewesen, eine vergleichsweise Erledigung sämtlicher zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung herbeizuführen. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung rechtskräftig entschieden worden ist, sei deshalb eine Änderung der gemeinsamen Vertragsgrundlage eingetreten. War mithin für das Berufungsgericht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs das die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründende Ereignis, so ist die Wesentlichkeit nicht nur einer Vertragspartei bekannt gewesen. Die Änderung beruhte auch nicht auf einem verfassungswidrigen Ereignis. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das die Änderung begründende Ereignis fällt auch nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten, vielmehr hat es der Kläger unterlassen, die in der Vereinbarung vorgesehene Erledigungserklärung abzugeben. Schließlich hat das Berufungsgericht die Störung der Geschäftsgrundlage gerade nicht auf einen öffentlichen Druck der Verwaltung gestützt.

cc) Die der Sache nach vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW in Bezug genommenen "Verhältnisse" auch diejenigen Umstände erfassen, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vereinbarung sind, ist höchstrichterlich bereits entschieden.

Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW sind solche Umstände, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - [...] Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

dd) Die weiter bezeichnete Frage, "ob bei der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 LVwVfG auch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Bürgers heranzuziehen sind", erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Es fehlt sowohl an einer Begründung der Entscheidungserheblichkeit als auch an Ausführungen dazu, weshalb die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung gerechtfertigt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6 S. 7 f.).

Von einer weiteren Begründung zu den ins Einzelne der besonderen Fallgestaltung gehenden Rügen wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 280/14