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BVerwG - Entscheidung vom 11.11.2016

9 B 56.16

Normen:
GKG § 68 Abs. 3
GNotKG § 81 Abs. 8

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 9 B 56.16

DRsp Nr. 2017/1000

Anforderungen an den Kostenansatz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 ; GNotKG § 81 Abs. 8;

Gründe

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger gibt keinen Anlass, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 zu ändern.

I. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 und 7. September 2016 waren nach § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Aus § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur Beschwerden gegen Entscheidungen zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG . Darum ging es hier nicht. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerden waren im Übrigen Ausführungen zu deren Begründetheit im Beschluss vom 10. Oktober 2016 nicht veranlasst.

II. Die Kostenentscheidung entsprach § 154 Abs. 2 VwGO . Sie hatte auch nicht auf Grund von § 81 Abs. 8 GNotKG, § 68 Abs. 3 GKG , § 66 Abs. 8 GKG oder § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu unterbleiben.

§ 81 Abs. 8 GNotKG betrifft nur den Kostenansatz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 68 Abs. 3 GKG bezieht sich auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts. Beides stand hier nicht in Rede.

§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG regelt zwar die Gebührenfreiheit von Beschwerdeverfahren, die den Kostenansatz betreffen. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf das den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 betreffende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn auf eine nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde findet sie keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - [...] Rn. 5 m.w.N.).

Soweit die Kläger schließlich geltend machen, Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seien nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gerichtskostenfrei, trifft dies für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 nicht zu. Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich sachliche Gebührenfreiheit selbst dann nicht gewährt, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 St 2.16 - [...] Rn. 5 m.w.N.).