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BVerfG - Entscheidung vom 10.03.2016

1 BvR 2492/15

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2492/15

DRsp Nr. 2016/6321

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sowie Antrag auf Ablehnung eines Richters

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Konstanz, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 393/15
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1348/14