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BVerfG - Entscheidung vom 14.07.2016

1 BvR 1452/16

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1452/16

DRsp Nr. 2016/14175

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Begründung der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 61/16
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 61/16