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BVerfG - Entscheidung vom 07.04.2016

2 BvC 70/14

Normen:
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 24 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 BvC 70/14

DRsp Nr. 2016/7718

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

EuWG § 26 Abs. 3 S. 3; BVerfGG § 24 S. 2;

Gründe

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.