BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 1282/11
DRsp Nr. 2016/18969
Versagung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wege der Zweitverleihung in der Freien Hansestadt Bremen
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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