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BVerfG - Entscheidung vom 08.11.2016

1 BvR 3237/13

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
HSchG § 69 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
NVwZ 2017, 227

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3237/13

DRsp Nr. 2016/19990

Versagung der Befreiung einer Muslima vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung; Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften durch einen Burkini

1. Ein minderjähriges Kind kann als Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde nicht im eigenen Namen eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beanstanden. Dieses steht ausschließlich ihren Eltern zu. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist eine derartige Prozessstandschaft nicht zulässig.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht plausibel dar, weshalb der Burkini zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen soll. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es selbstverständlich sein soll, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen eines Burkinis immer damit rechnen müsse, dass dieser verrutsche und bei Bewegungen oder Übungen Körperformen abbilde. Es ist auch nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht - in langärmligem Hemd und langer Hose - nicht aus Glaubensgründen gehindert sieht.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend, dass Schwimmunterricht im Vergleich zum übrigen koedukativen Sportunterricht eine wesentlich höhere Grundrechtsrelevanz habe, die über die Regelung zum Sportunterricht hinaus eine gesonderte gesetzliche Regelung erforderte. Dies versteht sich nicht etwa von selbst. Denn im Sportunterricht wird generell leichtere Bekleidung getragen als im Alltag. Badebekleidung ist zwar im Normalfall besonders knapp geschnitten. Andererseits dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass es zu ungewollten Körperkontakten zwischen Schülerinnen und Schülern kommt, bei der Ausübung von Mannschaftssportarten im Sportunterricht größer sein als im Schwimmunterricht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a ; HSchG § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, eine Schülerin, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihr eine aus religiösen Gründen begehrte Befreiung vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung versagt wurde. Sie greift auch die Entscheidungen über die von ihr daraufhin ergriffenen Rechtsbehelfe an, die keinen Erfolg hatten.

1. Die Beschwerdeführerin ist Muslima. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte sie im Alter von damals elf beziehungsweise zwölf Jahren die 5. Jahrgangsstufe eines staatlichen Gymnasiums in Hessen. Während des ersten Halbjahres wurde koedukativer Schwimmunterricht erteilt. Die Beschwerdeführerin verweigerte den Besuch dieses Unterrichts aus religiösen Gründen. Wegen der Nichtteilnahme wurde ihr die Note 6 (ungenügend) erteilt, die bei der Bewertung für das Fach Sport auch Eingang in das Halbjahreszeugnis fand. Im zweiten Schuljahreshalbjahr nahm die Beschwerdeführerin am koedukativen Sportunterricht teil. Hier war sie mit langer Hose, langem Oberhemd und Kopftuch bekleidet.

An dem Gymnasium, das die Beschwerdeführerin besucht, werden viele Schüler mit Migrationshintergrund unterrichtet. Ein hoher Anteil dieser Schüler ist muslimischen Glaubens. In der Schule war es nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen im koedukativen Schwimmunterricht, der in den Jahrgangsstufen 5 und 9 stattfindet, eine zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelte Ganzkörper-Schwimmbekleidung, auch als Burkini oder Haschema bekannt, trugen.

2. Die Eltern der Beschwerdeführerin beantragten bei dem Schulleiter im Namen der gesamten Familie die Befreiung der Beschwerdeführerin vom koedukativen Schwimmunterricht, weil dieser mit den Bekleidungsvorschriften des Islam nicht vereinbar sei. Dem Antrag war die Bescheinigung eines islamischen Moscheevereins beigefügt, wonach die Beschwerdeführerin als Muslima verpflichtet sei, ihren ganzen Körper mit Ausnahme der Hände und des Gesichts, insbesondere ihren Kopf, zu bekleiden. Die Bescheinigung stützt sich auf konkrete Stellen aus dem Koran, Aussagen des Propheten und die überwiegende Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten. Der Schulleiter lehnte den Befreiungsantrag ab, weil ein Gewissenskonflikt nicht in dem erforderlichen Maß belegt sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keine islamgerechte Sportkleidung tragen könne.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt zurück. Der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (Schulgesetz - HSchG - in der Fassung vom 14. Juni 2005 <GVBl I S. 441>, geändert unter anderem durch Gesetz vom 10. Juni 2011 <GVBl I S. 267>, und zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 <GVBl S. 118>) zu, weil es an einem besonderen Befreiungsgrund fehle. Das in Art. 7 Abs. 1 GG wurzelnde Ziel, die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben, sei nur durch koedukativen Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten. Der gebotene schonende Ausgleich zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG ) einerseits und der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ) andererseits könne nur durch die Teilnahme am Schwimmunterricht hergestellt werden.

3. Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof wies die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet (BVerwGE 147, 362).

a) Die Ablehnung des Befreiungsantrags begründe einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG . Dieser umfasse auch die von der Beschwerdeführerin als verpflichtend erachteten Glaubensgebote, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, sich nicht mit dem Anblick von Männern und Jungen in knapp geschnittener Badebekleidung zu konfrontieren und diese nicht zu berühren. Der Eingriff sei jedoch aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG ) gerechtfertigt, das auch einen umfassenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhalte. Davon erfasst sei neben der Befugnis zur inhaltlichen Festlegung des schulischen Unterrichts auch die Befugnis zur Bestimmung der äußeren Modalitäten des Unterrichts, wie etwa der Frage seiner Durchführung in ko- oder monoedukativer Form. Die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes (§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 HSchG ) ergäben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

b) Der Beschwerdeführerin habe kein grundrechtlicher Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht zugestanden.

Im Hinblick auf das von ihr als verbindlich erachtete Glaubensgebot, ihren Körper gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts weitgehend zu bedecken, folge dies daraus, dass die Einschränkung ihrer religiösen Überzeugungen durch die Bekleidung mit einem Burkini hinreichend reduziert worden wäre. In dieser für sie annehmbaren Ausweichmöglichkeit liege ein schonender Ausgleich der konträren Verfassungspositionen.

In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Glaubensgebots, sich nicht mit dem Anblick von Männern und Jungen in knapper Badebekleidung zu konfrontieren, sei eine Konfliktentschärfung im Sinne der einzelfallbezogenen Herstellung praktischer Konkordanz nicht in Frage gekommen. Denn es wäre nicht praktikabel gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre männlichen Mitschüler visuell ausblende. Ebensowenig liege eine annehmbare Ausweichmöglichkeit darin, einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht durchzuführen. Diese Art der Unterrichtsgestaltung laufe dem Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule in derart substanzieller Weise zuwider, dass darin keine Konfliktentschärfung im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter liege. Die demnach erforderliche Vorrangentscheidung zwischen den kollidierenden Verfassungspositionen falle zulasten der Beschwerdeführerin aus. Denn ein erhöhter Stellenwert des Glaubensgebots sei nicht ersichtlich. Auch führe die mit der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht einhergehende Zuwiderhandlung gegen das Glaubensgebot nicht zu einer besonders gravierenden Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit. Im Übrigen müsse, selbst wenn dies der Fall wäre, die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin in Ansehung des besonderen Zuschnitts des fraglichen Glaubensgebots und der Art und Weise, in der es schulischen Funktionserfordernissen zuwiderlaufe, hinter den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zurücktreten. Die Beschwerdeführerin könne nicht verlangen, vom Anblick einer unverfänglichen und allgemein akzeptierten Bekleidungspraxis verschont zu werden. Die integrative Kraft der öffentlichen Schule bewähre und verwirkliche sich gerade darin, dass die Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltens- und Bekleidungsgewohnheiten konfrontiert würden. Eine Unterrichtsbefreiung komme allenfalls dann in Betracht, wenn das religiöse Weltbild des Betroffenen insgesamt negiert werde. Diese Schwelle sei bei der Beschwerdeführerin nicht erreicht.

Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin als verbindlich erachtete Glaubensgebot, keine männlichen Mitschüler zu berühren, genüge für einen schonenden Ausgleich der Hinweis, dass die Gefahr von etwaigen Verstößen durch die Unterrichtsführung der Lehrkräfte sowie durch eigene Vorkehrungen der Beschwerdeführerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden könne, mit dem die Beschwerdeführerin auch außerhalb des Schwimmunterrichts im schulischen und außerschulischen Alltag konfrontiert sei.

II.

Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin rügt Verletzungen ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie des Grundrechts ihrer Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG .

1. Der sachliche und persönliche Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei eröffnet. Gemäß der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern gebiete es der Koran, die eigene Blöße zu verdecken und sich dem Anblick der Blöße anderer nicht auszusetzen. Nur Hände und Gesicht dürften nach ihrer Überzeugung unbedeckt bleiben. Ein direkter körperlicher Kontakt mit Personen des anderen Geschlechts sei verboten.

2. Die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht stelle einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin sowie in das konfessionelle Elternrecht dar.

3. Dieser Eingriff könne verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.

a) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht. Somit kämen nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht, vorliegend der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG . Bei schrankenlos gewährleisteten Grundrechten sei der demokratisch legitimierte Gesetzgeber primär dafür zuständig, eine Ausgleichsregelung zu schaffen. Die allgemeine Schulpflicht gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen und § 69 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 HSchG stellten keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht dar. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl gläubiger Muslime in Deutschland und in Anbetracht der Intensität des grundrechtlichen Eingriffs handele es sich bei der Frage der Teilnahmepflicht um eine wesentliche Frage im Sinne der Wesentlichkeitstheorie zum Vorbehalt des Gesetzes. Diese müsse vom parlamentarischen Gesetzgeber entschieden werden.

b) Solange hinreichend bestimmte, das Fach Schwimmen gesondert regelnde Normen auf Gesetzesebene fehlten, stelle sich bereits aus diesem Grund die Teilnahmepflicht für die Beschwerdeführerin als unzulässiger Eingriff in die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dar. Weder das Berufungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht erläuterten die Bedeutung und die Notwendigkeit des koedukativen Schwimmunterrichts zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Nur wenn der Kerngehalt des staatlichen Erziehungsauftrags durch die Befreiung getroffen sei, könne ein schonender Ausgleich mit der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin in Betracht kommen.

c) Die Versagung einer Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht sei überdies unverhältnismäßig.

Die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht sei nicht erforderlich, weil die Durchführung eines nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterrichts als milderes Mittel zur Verfügung stehe. Als weiteres milderes und gleich effektives Mittel komme in Frage, die Beschwerdeführerin mit der Auflage vom koedukativen Schwimmunterricht zu befreien, einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem den Leitideen des Kultusministeriums entsprechenden Schwimmkurs vorzulegen.

Darüber hinaus trage die Benutzung eines Burkinis dem Glaubenskonflikt nicht angemessen Rechnung. Nach der religiösen Überzeugung der Beschwerdeführerin sei der Burkini keine adäquate Möglichkeit zur Einhaltung islamischer Bekleidungsvorschriften. Bei nassem Stoff blieben die Körperkonturen erkennbar, und Schwimmbrillen ermöglichten unter Wasser scharfes Sehen, wodurch das religiöse Schamgefühl der Beschwerdeführerin verletzt werden könne. Soweit andere muslimische Schülerinnen im Burkini am Schwimmunterricht teilnähmen, ergebe sich daraus kein Indiz für eine Entschärfung des Glaubenskonflikts in der Person der Beschwerdeführerin.

Soweit die Ausgangsgerichte einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verneinten, weil die Beschwerdeführerin im Alltag ständig mit leicht bekleideten Menschen konfrontiert werde, werde verkannt, dass sie diesen Begegnungen im Alltag weitgehend ausweichen könne. Im koedukativen Schwimmunterricht sei ihr dies nicht möglich.

Das Berufungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht verwiesen darauf, dass die aufsichtsführenden Lehrkräfte schon dafür sorgen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht Übergriffen von Mitschülern ausgesetzt sein werde, wenn sie am koedukativen Unterricht teilnehme. Dies verkenne die tatsächlichen Möglichkeiten der eingesetzten Lehrkräfte im Schwimmunterricht angesichts der hohen Schülerzahl.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erweist sich bereits als unzulässig, weil sie sich unter anderem nicht in genügender Weise mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts ihrer Eltern auf religiösweltanschauliche Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ) geltend macht, ist sie nicht beschwerdebefugt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer geltend machen kann, in einem "seiner" Grundrechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG ). Das erfordert, dass er auch Träger dieses Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 39, 302 <312>). Die Beschwerdeführerin kann nicht im eigenen Namen eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts (nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ) beanstanden. Dieses steht ausschließlich ihren Eltern zu. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist eine derartige Prozessstandschaft nicht zulässig (vgl. BVerfGE 31, 275 <280>; 56, 296 <297>; 129, 78 <92>). Eine Auslegung des Verfassungsbeschwerdevorbringens dahin, dass die Verfassungsbeschwerde als zugleich im Namen ihrer Eltern erhoben zu verstehen wäre, scheidet angesichts der klaren Formulierung der Beschwerdeschrift aus. Die Eltern treten allein als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf und waren auch nur als solche am gerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligt.

2. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist indessen zu bejahen. Selbst wenn sich die angegriffenen Entscheidungen erledigt hätten, weil die Beschwerdeführerin möglichweise inzwischen die Jahrgangsstufen hinter sich gelassen hat, in denen koedukativer Schwimmunterricht erteilt wird, wäre das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Beschwerdeführerin hätte ein fortbestehendes Interesse an der etwaigen Feststellung, dass ihr die Befreiung vom Schwimmunterricht in verfassungswidriger Weise versagt wurde.

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt zwar voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (BVerfGE 81, 138 <140> m.w.N.). Für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses kann es aber genügen, dass die direkte Belastung durch den Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; siehe auch BVerfGE 139, 245 <263 f. Rn. 53> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage in mehreren schulrechtlichen Konstellationen das Rechtsschutzbedürfnis bejaht (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 88 <105>; 51, 268 <279>; 52, 223 <235>).

b) Danach ist auch vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu vorgebracht, dass in der 9. Jahrgangsstufe erneut koedukativer Schwimmunterricht angeboten werde und daher erneut zu erwarten sei, dass sie für die Nichtteilnahme die Note 6 erhalten werde, was negative Auswirkungen auf das Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie ihre berufliche Zukunft habe. Die damit in Rede stehende Zeitspanne zwischen der 5. und der 9. Jahrgangsstufe beschränkt sich auf vier Jahre. Während dieser Zeit ist, auch angesichts des Gebots der Rechtswegerschöpfung, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum zu erlangen. Daran vermag auch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nichts zu ändern. Denn dieses Verfahren eröffnet lediglich eine Interessenabwägung, nicht hingegen die Feststellung einer Grundrechtsverletzung (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG , 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 340).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig. Ihre Begründung wird den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht hinreichend gerecht.

a) Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

aa) Die Beschwerdeführerin legt nicht plausibel dar, weshalb der Burkini - anders als die Schulbehörden und die Fachgerichte meinen - zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen soll. Sie trägt selbst vor, es gebe insoweit keine verbindlichen Regeln im Islam. Zu den Eigenschaften eines Burkinis hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das verwendete Textilmaterial aus Kunstfaser auch in nassem Zustand ein enges Haften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen verhindere (vgl. Hessischer VGH , Urteil vom 28. September 2012 - 7 A 1590/12 -, ESVGH 63, 110 <114>). Dem setzt die Beschwerdeführerin auch mit der Verfassungsbeschwerde nichts Substanzielles entgegen. Nicht nachvollziehbar ist, warum es abweichend von den getroffenen Feststellungen selbstverständlich sein soll, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen eines Burkinis immer damit rechnen müsse, dass dieser verrutsche und bei Bewegungen oder Übungen Körperformen abbilde. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch keine Verfassungsverstöße bei der Sachverhaltsermittlung durch die Fachgerichte auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem zutreffend auf die fehlende Plausibilität des Vortrags der Beschwerdeführerin hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass diese sich an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht - in langärmligem Hemd und langer Hose - nicht aus Glaubensgründen gehindert sieht (vgl. BVerwGE 147, 362 <375 Rn. 25>).

bb) Auch die Rüge, die Ausgangsgerichte hätten verkannt, dass es der Beschwerdeführerin im Schwimmunterricht anders als im sonstigen Alltag nicht möglich sei, den ihren religiösen Überzeugungen widerstrebenden Anblick leicht bekleideter Männer und Jungen durch Niederschlagen ihres Blicks zu vermeiden, ist nicht näher ausgeführt; sie geht an den Gründen der letztinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten, die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin müsse insoweit hinter den schulischen Wirkungsauftrag zurücktreten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

cc) Hinsichtlich möglicher "Übergriffe" durch Mitschüler geht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vortrag nur auf einen Teilaspekt der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Sie macht geltend, die tatsächlichen Möglichkeiten der eingesetzten Lehrkräfte zur Verhinderung von "Übergriffen" seien aufgrund der Gegebenheiten im Schwimmunterricht eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht nur darauf abgestellt, dass die Gefahr der Berührung durch männliche Mitschüler mittels einer umsichtigen Durchführung des Unterrichts seitens der Lehrkräfte hätte reduziert werden können. Es hat auch hervorgehoben, dass eine solche Gefahr zusätzlich durch eigene Vorkehrungen der Beschwerdeführerin auf ein hinnehmbares Maß hätte zurückgeführt werden können, mit dem die Beschwerdeführerin außerhalb des Schwimmunterrichts im schulischen wie im außerschulischen Alltag ohnehin konfrontiert sei.

b) Die Verfassungsbeschwerde genügt ferner nicht dem Erfordernis einer umfassenden einfach- und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>). Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Bezugnahmen auf das einfache Recht erschöpfen sich darin, dass das Hessische Schulgesetz keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für einen koedukativen Schwimmunterricht normiere. Insoweit unterlässt die Beschwerdeführerin die Befassung mit den einfachgesetzlichen Normen des Hessischen Schulgesetzes (§ 3 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n, § 69 Abs. 4 Satz 1 HSchG ), die Regelungen zum Sportunterricht als Pflichtunterricht und zur gemeinsamen Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern enthalten und sowohl vom Staatlichen Schulamt als auch von den Fachgerichten als hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für einen koedukativen Schwimmunterricht angesehen worden sind. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auf den Vorbehalt des Gesetzes und den Wesentlichkeitsgrundsatz stützt, wird aus der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, weshalb angesichts der schon vorliegenden Regelungen gerade in der Statuierung einer Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht eine wesentliche Entscheidung liegen sollte, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend, dass Schwimmunterricht im Vergleich zum übrigen koedukativen Sportunterricht eine wesentlich höhere Grundrechtsrelevanz habe, die über die Regelung zum Sportunterricht hinaus eine gesonderte gesetzliche Regelung erforderte. Dies versteht sich auch nicht etwa von selbst. Denn im Sportunterricht wird generell leichtere Bekleidung getragen als im Alltag. Badebekleidung ist zwar im Normalfall besonders knapp geschnitten. Andererseits dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass es zu ungewollten Körperkontakten zwischen Schülerinnen und Schülern kommt, bei der Ausübung von Mannschaftssportarten im Sportunterricht größer sein als im Schwimmunterricht (vgl. Krampen-Lietzke, Der Dispens vom Schulunterricht aus religiösen Gründen, 2013, S. 275, S. 325).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 25.12
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1590/12
Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3954/11
Fundstellen
NVwZ 2017, 227