Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 17.09.2016

1 BvR 1619/16

Normen:
AEG § 13
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1619/16

DRsp Nr. 2016/17619

Verhältnis der Kostentragung bei der Anschlussgebühr zwischen dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen und dem anschlussnehmende Eisenbahnunternehmen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AEG § 13 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG . Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG ) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ) dar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 25.16 6 C 63.14
Vorinstanz: BVerwG, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 63.14
Vorinstanz: BVerwG, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 26.16 6 C 64.14
Vorinstanz: BVerwG, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 64.14