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BVerfG - Entscheidung vom 23.09.2016

2 BvR 2193/15

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1

Fundstellen:
ZUM-RD 2017, 73

BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 2193/15

DRsp Nr. 2016/17623

Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Schadensersatzpflicht wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet im Wege der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet.

I.

1. Die Beschwerdeführerin wurde von der Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Hörbuch "Limit" von Frank Schätzing wegen einer am 15. August 2010 zwischen 17:39:58 Uhr und 17:56:38 Uhr über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in Form des unbefugten Anbietens des Hörbuchs zum Download auf Schadensersatz verklagt. Konkreter Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Internetanschlusses für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.

Die Beschwerdeführerin wandte gegen die geltend gemachten Ansprüche ein, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Neben ihr hätte ihr Ehemann Zugriff auf das Internet gehabt. Sie hätte das Internet lediglich für E-Mail, Shopping und Informationsbeschaffung genutzt. Auch ihr zum damaligen Zeitpunkt 13jähriger Sohn hätte das Internet benutzen können. Sie habe nur rudimentäre PC-Kenntnisse, während ihr Ehemann und ihr Sohn weit bessere PC-Kenntnisse hätten und weit mehr Zeit im Internet verbrächten als sie. Im Übrigen habe sie im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Abendbrot zubereitet.

2. Das Amtsgericht München gab der Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 11. November 2014 statt (158 C 25768/13).

3. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22. Oktober 2015, zurückgewiesen (21 S 23706/14).

a) Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beschwerdeführerin spreche. Eine sonst grundsätzlich bestehende tatsächliche Vermutung sei dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen einen Anschluss hätten nutzen können, entweder weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass auch ihr Ehemann und ihr damals 13jähriger Sohn den Anschluss genutzt hätten.

b) Die Beschwerdeführerin sei jedoch ihrer - unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden - sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80 f.>). Dieser genüge der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es gerade nicht ausreichend vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten. Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen auch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen (unter Verweis auf die Formulierung des BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81> "und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen"). Entsprechender konkreter, verletzungsbezogener Vortrag zum Tatzeitpunkt am 15. August 2010 hinsichtlich anderer Personen, die als Täter in Betracht kämen, fehle vorliegend jedoch. Unabhängig davon sei die Beschwerdeführerin - worauf schon das Erstgericht hingewiesen habe - auch zur Nachforschung verpflichtet. Hierzu fehle ebenfalls jeglicher Sachvortrag, so dass die Beschwerdeführerin ihrer sekundären Darlegungslast auch insoweit nicht genügt habe.

c) Die Revision sei nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechung.

4. Am 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts München I.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Unterlassung der Zulassung der Revision. Ergänzend macht sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend.

a) Das Landgericht München I habe sich in der Sache im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 (- I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76) berufen. Es habe dabei angenommen, dass es nicht ausreiche, im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten, es vielmehr weiteren Vortrags dazu bedurft hätte, weshalb die Personen auch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht gekommen seien. Sie habe im Berufungsverfahren diverse andere gerichtliche Rechtsprechung zitiert und sich auf diese berufen. Für das Landgericht München I hätte es sich daher aufdrängen müssen, die Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 im Rahmen der Revision klären zu lassen, zumal der Sachverhalt eine Vielzahl von anderen Rechtsstreitigkeiten betreffe. Es werde daher eine willkürlich unterbliebene Zulassung der Revision gerügt, die ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze.

b) Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 trug die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der Umfang der sekundären Darlegungslast und der Nachforschungspflichten durch die Rechtsprechung

des Amtsgerichts und des Landgerichts München I so umfassend sei, dass er faktisch nicht erfüllt werden könne. Von einem fairen Verfahren könne dabei nicht mehr gesprochen werden. Eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe allenfalls dann, wenn dieser alleiniger Nutzer sei. Ein solcher Schluss verbiete sich nach der Lebenswirklichkeit aber insbesondere bei Familienanschlüssen, bei denen mehrere Personen gleichberechtigt und jederzeit Zugang zum Internet hätten. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers stelle diesen schlechter, weil er gehalten sei, seine Unschuld zu beweisen. Das Landgericht München I fordere in seinem Urteil indirekt eine jederzeitige Überwachung ihrer Familie bei der Nutzung des Internets, da sie andernfalls die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegen könne. Dies verletze sie auch in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG . Das Erfordernis, dass man die Vermutung der Täterschaft faktisch nur widerlegen könne, wenn man einen Täter präsentieren könne, belege, dass ein faires Verfahren nicht mehr gegeben sei. Ferner sei sie in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich ohne Angst vor weiterer Rechtsverfolgung nicht mehr frei entfalten könne.

2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, zulässig und auch begründet; im Übrigen ist sie unzulässig.

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht München I wendet und insoweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>). Insoweit hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BVerfGG bis 23. November 2015 laufenden Frist das angeblich verletzte verfassungsbeschwerdefähige Recht, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG , bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 81, 208 <214>) und den Vorgang, aus dem seine Verletzung herrühren soll, die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Landgerichts München I vom 30. September 2015, substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>).

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit Schreiben vom 22. Februar 2016 eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie insoweit erst außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet wurde. Die Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schließt zwar ein Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; stRspr); Gleiches gilt für die Einführung eines neuen einfachrechtlichen Gesichtspunktes (BVerfGE 81, 208 <214 f.>). Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und die Grundsätze der sekundären Darlegungslast als solche sowie ihre Anwendung durch das Amtsgericht und das Landgericht München I im konkreten Fall, die die Beschwerdeführerin erstmals und unter zuvor nicht angesprochenen verfassungsrechtlichen Aspekten mit Schreiben vom 22. Februar 2016 angegriffen hat, sind solche neuen einfach-rechtlichen Gesichtspunkte. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 2295/95 -, [...], Rn. 3).

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015 hat die Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und eindeutig geklärt gewesen. Dies verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG .

aa) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 2015 nicht, weil es die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in unhaltbarer Weise gehandhabt hat. Die Annahme, ein Revisionszulassungsgrund liege nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage - der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I, nicht haltbar. Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers war zu diesem Zeitpunkt vielmehr offenkundig grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 S 433/14, 9 S 433/14 <59> -, [...], Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 - 42 C 368/13 -, [...], Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 - 161 C 145/14 -, [...], Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 18 S 13/14 -, [...], Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. September 2014 - 225 C 112/14 -, [...], Rn. 14 f.; LG Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 - 6 O 518/13 -, [...], Rn. 28 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 - 57 C 1312/14 -, [...], Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 - 2 O 252/14 -, [...], Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13 -, [...], Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom 9. Juli 2014 - 21 S 26548/13 -, [...], Rn. 15; LG München I, Urteil vom 5. September 2014 - 21 S 24208/13 -, [...], Rn. 30 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 - 57 C 15659/13 -, [...], Rn. 23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG : BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, [...], Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, [...], Rn. 22).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG ). Insbesondere entsteht ihr durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

a) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren lediglich ihre eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zum Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit für die über ihren Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen vorgetragen, zum Tatzeitraum das Abendbrot zubereitet zu haben, sowie darauf verwiesen, dass (grundsätzlich) auch ihr Ehemann und ihr Sohn Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hätten.

b) Das Landgericht München I ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zwar nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft spreche, ihr Vortrag jedoch nicht der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast gerecht werde. Hierfür sei es nicht ausreichend vorzutragen, ob und welche weiteren Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten. Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Das erfordere einen konkreten, verletzungsbezogenen Vortrag zum Tatzeitpunkt, der vorliegend fehle. Ebenso fehle jeglicher Vortrag zu diesbezüglichen Nachforschungen, zu denen die Beschwerdeführerin ebenfalls verpflichtet sei.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner - zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 11. Juni 2015 dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage erteilt und dabei klargestellt, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).

d) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren die Möglichkeit einer Tatbegehung durch ihre Familienangehörigen nicht über den pauschalen Hinweis auf die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von FilesharingSoftware auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Hörbuchs auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Insofern ist deutlich absehbar, dass der Klage gegen die Beschwerdeführerin auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung unter Beachtung des vom Bundesgerichtshof inzwischen konkretisierten Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers stattgegeben würde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 23706/14
Fundstellen
ZUM-RD 2017, 73