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BVerfG - Entscheidung vom 14.11.2016

2 BvR 31/14

Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4

Fundstellen:
NVwZ 2017, 231

BVerfG, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 31/14

DRsp Nr. 2016/19993

Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Berufung; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz ( AsylG )

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2013 - 14 A 2663/13.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes .

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe

I.

1. Die am 1. Januar 1978 geborene Beschwerdeführerin zu 1. und ihre beiden Kinder, die am 9. Oktober 2008 und am 1. Januar 2011 geborenen Beschwerdeführer zu 2. und 3., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik beantragten sie hier Asyl. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. März 2013 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei mit einer Rückkehrerbefragung zu rechnen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse.

2. a) Die Beschwerdeführer klagten gegen diesen Bescheid. Sie beriefen sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt und einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Nach diesen Entscheidungen begründe die erwartbare Folter in den vom syrischen Regime durchgeführten Rückkehrerbefragungen die Flüchtlingseigenschaft.

b) In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu 1. persönlich angehört und gab an, dass sie zwischenzeitlich auf Internetseiten der syrischen Opposition zwei regimekritische Artikel veröffentlicht habe, in denen sie das Regime unter anderem wegen der Ermordung von Kindern und des Einsatzes von Giftgas kritisiert habe. Als Kurden würden sie und ihre Kinder in Syrien sowohl von den Islamisten als auch von der Regierung verfolgt.

c) Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Anerkennung der Beschwerdeführer als Asylberechtigte scheide schon aufgrund der nicht erwiesenen Einreise auf dem Luftweg aus. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu 1. seien zu unwesentlich, um eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Beschwerdeführerin zu 1. zu begründen; derartige Aktivitäten seien derzeit bei einer großen Anzahl bisher unpolitischer syrischer Staatsangehöriger zu beobachten und dienten zum Teil ausschließlich zur Schaffung eines Nachfluchtgrundes. Im Übrigen fordere die Beschwerdeführerin zu 1. nicht explizit den Sturz des derzeitigen Regimes, so dass der syrische Geheimdienst hier von einer irrelevanten Aktivität ausgehen werde. Weiterhin sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass die zu erwartende Rückkehrerbefragung lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG begründe. Es sei fernliegend anzunehmen, dass die um ihr Überleben kämpfenden syrischen Machthaber jeden einzelnen Rückkehrer aus dem Ausland verfolgten, der dort einen Asylantrag gestellt habe.

3. a) Die Beschwerdeführer beantragten gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, ob Rückkehrern die Flüchtlingseigenschaft oder nur ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen sei, habe grundsätzliche Bedeutung und werde in der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung zu ihren Gunsten entschieden. Weiterhin habe das Gericht gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es sei nicht erkennbar, woher es die Erkenntnis bezogen habe, dass sich nunmehr viele bislang unpolitische Syrer zur Erlangung des Flüchtlingsstatus exilpolitisch betätigten. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass der Inhalt der Artikel der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

b) Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 ab. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen seien in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geklärt. Die Artikel der Beschwerdeführerin zu 1. habe das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, und die Tatsache der exilpolitischen Aktivitäten durch bisher unpolitische Syrer sei allgemeinkundig.

II.

1. Die Beschwerdeführer haben am 6. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung des Rechts aus Art. 16a Abs. 1 GG , des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer seien nicht ausreichend, um eine Furcht vor politischer Verfolgung zu begründen, entspreche nicht der Sachlage. Das syrische Regime verfolge jeden, der sich kritisch zu Assad geäußert habe. Das Gericht widerspreche sich selbst, wenn es auf der einen Seite davon ausgehe, dass bei der Rückkehrerbefragung jeder Rückkehrer gefoltert werden könne, zugleich aber meine, dass die syrischen Geheimdienste relevante von irrelevanter Exilopposition unterschieden. Die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folge daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht auf einer hinreichend sicheren tatsächlichen Grundlage entschieden habe. Schließlich sei Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verletzt. Diese habe schon angesichts der Vielzahl abweichend entscheidender Verwaltungsgerichte erfolgen müssen. Allein eine Klärung für das Land NordrheinWestfalen reiche nicht aus.

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

1. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG . Dieses gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 125, 104 <137>). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier der § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. zuletzt BVerfGE 125, 104 <137> m.w.N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beziehungsweise § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO , sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG beziehungsweise § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfGK 5, 369 <375 f.>; 10, 208 <213>; 15, 37 <46 f.>).

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des - hier in Rede stehenden - Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfGK 10, 208 <214>). Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, S. 465 f.). Bei Tatsachenfragen kommt es regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts an, weil wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO , eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet.

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Frage zu Unrecht verneint. Es ist - wie sich auch aus seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 27. Juni 2013 (14 A 1517/13.A -, [...], Rn. 8 ff.) ergibt - davon ausgegangen, dass lediglich eine tatsächliche Frage im Raum stehe. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wirft die Zulassungsschrift die Rechtsfrage auf, ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (14 A 2708/10.A, [...], Rn. 36 ff.) subsidiärer Schutz - so das Oberverwaltungsgericht - oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (heute § 3 AsylG ) - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, [...], Rn. 4) - zu gewähren ist. In seinem Urteil vom 14. Februar 2012 ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von gravierender Folter drohe. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründet seine - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende Rechtsauffassung mit einer eingehenden Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es unerheblich ist, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war, soweit nur die Behörden des Heimatstaats von einer solchen Betätigung ausgingen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, [...], Rn. 12). Damit stand eine bundesrechtliche Rechtsfrage im Raum, die nicht - jedenfalls nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - geklärt war. Ihre Einstufung als - zudem geklärte - Tatsachenfrage erschwert den Zugang zur Berufungsinstanz in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise.

3. Ist der Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführer.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG . Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2663/13
Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3965/13
Fundstellen
NVwZ 2017, 231