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BVerfG - Entscheidung vom 20.06.2016

2 BvR 1154/13

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 114
ZPO § 121
StGB § 56c Abs. 3 Nr. 2
StGB § 68b Abs. 2 S. 4

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 1154/13

DRsp Nr. 2016/12236

Verfassungsbeschwerde betreffend das Begehren auf Beendigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Riemer, Greifswald, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114 , 121 ZPO ).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG . Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB . Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 ; StGB § 56c Abs. 3 Nr. 2 ; StGB § 68b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 39/15
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 StVK 364/14
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 83/14
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 StVK 420/13
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 121/13
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 StVK 390/12