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BVerfG - Entscheidung vom 08.10.2016

1 BvR 3444/14

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3444/14

DRsp Nr. 2016/18965

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3471/14