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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2016

1 BvR 701/16

Normen:
GOBVerfG § 40 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 701/16

DRsp Nr. 2016/9393

Untersagung des Anfertigens von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude; Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GOBVerfG § 40 Abs. 3;

Gründe

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis in der angegriffenen Medienverfügung wendet, dass die Präsidentin des Landgerichts das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude untersagt hat, ist sie unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass ein generelles Filmverbot nie gesondert erlassen wurde, sondern erstmalig in dem hinweisenden Anhang zur sitzungspolizeilichen Anordnung Erwähnung gefunden habe.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen bewegen sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>) im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte legen die für die Einschränkung der Rundfunkfreiheit maßgebenden Gründe offen. Die vorgenommene Abwägung ist nachvollziehbar und trägt der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung. Eine Verkennung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 770 Js 17111/13