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BVerfG - Entscheidung vom 30.07.2016

1 BvQ 29/16

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvQ 29/16

DRsp Nr. 2016/13877

Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 876/16
Vorinstanz: VG Köln, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 1790/16