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BVerfG - Entscheidung vom 27.04.2016

2 BvC 36/14

Normen:
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 2 BvC 36/14

DRsp Nr. 2016/9612

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

Gründe

Das gegen den Richter Gerhardt gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.