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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2016

1 BvR 625/16

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 625/16

DRsp Nr. 2016/14682

Geltendmachung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 84/15 B