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BVerfG - Entscheidung vom 02.02.2016

2 BvC 26/14

BVerfG, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 2 BvC 26/14

DRsp Nr. 2016/3725

Begründung der Besorgnis der Befangenheit wegen im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen; Rechtfertigung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters

Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Januar 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 29. Dezember 2015, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Richter Müller hat unter dem 15. Januar 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 29. Dezember 2015 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, [...], Rn. 2). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, Richter Müller habe in seiner früheren Politikerlaufbahn von der Sperrklausel erheblich profitiert. Die frühere Tätigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vermag für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>).