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BVerfG - Entscheidung vom 29.04.2016

2 BvR 890/16

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 890/16

DRsp Nr. 2016/9399

Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;