Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 06.12.2016

1 BvR 2046/16

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2046/16

DRsp Nr. 2017/1700

Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind; Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 89, 48 <60>; 155 <171>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der selbständig tragenden - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Erwägung des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt, dass mit Blick auf das hochgradig zerrüttete und belastete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den (rechtlichen) Eltern zum Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten die Kindeswohldienlichkeit von Umgängen mit dem leiblichen Vater nicht bejaht werden kann. Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen, dass verfassungsrechtlich gebotene verfahrensbezogene Anforderungen nicht beachtet wurden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 98/16
Vorinstanz: AG Dieburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 608/13