Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 06.12.2016

B 4 AS 255/16 S

Normen:
SGG § 67 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 255/16 S

DRsp Nr. 2017/9245

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fehlendes Verschulden Glaubhaftmachung

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. 2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG ). 3. Daran fehlt es, wenn ein Kläger schon nicht geltend gemacht hat, dass er seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln konnte und auch nicht einen anderen beauftragen konnte.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde einschließlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 - L 7 AS 1033/14 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 - L 7 AS 1033/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Hildesheim vom 26.8.2014 zurückgewiesen. Mit einem am 25.10.2016 bei dem BSG eingegangenen Schriftsatz beantragte er "Widereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz [aus gesundheitlichen Gründen] und Einlegung von Rechtsmitteln", ua gegen den bezeichneten Beschluss. Mit Schreiben vom 25.11.2016 beantragte er PKH und legte "Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse des Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen ... L 7 AS 1033/14 NZB" ein.

II

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde bzw den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die bezeichnete Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 2 S 2 SGG ). Daran fehlt es hier, weil der Kläger schon nicht geltend gemacht hat, dass er seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln konnte und auch nicht einen anderen beauftragen konnte (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 7c). Auch hat er sich in dem weiteren - inzwischen erledigten - Verfahren - B 14 AS 5/16 BH - mit Schreiben vom 1.2.2016, 1.3.2016 und 25.4.2016 an das BSG ausführlich äußern können.

Weiter ist gegen die von dem Kläger angefochtene Entscheidung des LSG - worauf bereits dort ausdrücklich hingewiesen worden ist - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus § 177 SGG . Beschwerdebeschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG , mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, sodass auch aus diesem Grund ein entsprechendes Vorbringen eines Prozessbevollmächtigten keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.9.2015 sind daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 2. Halbs iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1033/14
Vorinstanz: SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 920/12