Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 08.07.2016

B 14 AS 33/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 162

BSG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 33/19 B

DRsp Nr. 2020/7258

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 32/19 B v. 08.07.2016

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2018 - L 25 AS 517/17 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, die vorliegend den Erstattungszeitraum April bis August 2010 betrifft, sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger berufen sich ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds hinreichend darzulegen 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, ob eine Behörde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden kann und, falls sie solche verwendet, wie sich dies auf Rechtsmittel (hier: ein laufendes Berufungsverfahren) auswirkt sowie die Frage nach der inhaltlichen Überprüfung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Soweit die Kläger ausweislich des weiteren Inhalts der Beschwerdebegründung der Sache nach geklärt wissen wollen, ob es sich bei einem Schuldanerkenntnis als Bestandteil einer mit einem Jobcenter abgeschlossenen Stundungsvereinbarung um eine überraschende Klausel iS von § 305c Abs 1 BGB handeln kann, die deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist, ist zudem eine Klärungsfähigkeit nicht hinreichend aufgezeigt.

Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die zivilrechtlichen Regelungen über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorliegend Anwendung finden sollten (vgl zum Streitstand im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X , § 61 RdNr 108 ff, Stand September 2014; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X , 8. Aufl 2014, § RdNr 9b). Soweit die Kläger insoweit ausführen, der Beklagte versuche, eine vermeintliche Forderung "zivilrechtlich" einzutreiben, erklärt sich dies vorliegend nicht, ersuchen die Kläger doch um sozialgerichtlichen Rechtsschutz. Im Übrigen legen die Kläger nicht hinreichend dar, dass es sich tatsächlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (vgl § 305 Abs 1 Satz 1 BGB ). Ausweislich der Beschwerdebegründung hat das LSG insoweit entgegenstehende Feststellungen getroffen, an die das BSG in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden wäre 163 SGG ), es sei denn, die Kläger könnten insoweit zulässige und begründete Verfahrensrügen erheben. Dies legen sie nicht hinreichend dar. Die Kläger behaupten lediglich, der Beklagte verwende regelmäßig diese Vereinbarung und bieten als Beweis an, den Landrat als Zeugen zu vernehmen. Soweit sie die fehlende Vernehmung durch das LSG als Verfahrensfehler bezeichnen, legen sie nicht dar, einen hierauf gerichteten Beweisantrag vor dem LSG prozessordnungsgemäß gestellt und im Weiteren aufrechterhalten zu haben (vgl hierzu nur BSG vom 17.1.2018 - B 14 AS 229/17 B - juris RdNr 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16e; jeweils mwN aus der älteren Rspr des BSG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 517/17
Vorinstanz: SG Neuruppin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 600/13