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BSG - Entscheidung vom 15.12.2016

B 10 ÜG 7/16 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 7/16 BH

DRsp Nr. 2017/9224

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 5/16 - v. 15.12.2016

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 11 SF 11/15 EK - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 1.12.2015, dem Kläger zugestellt am 5.2.2016, hat das Sächsische LSG die Klage des Klägers auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 18 AS 3352/09 SG Leipzig als unzulässig abgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 10 ÜG 6/16 B) und einen Antrag auf Bewilligung von PKH hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem seine Beschwerdebegründung verspätet eingegangen war, mit Schreiben vom 20.5.2016 zurückgenommen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.10.2016 erneut "Antrag auf PKH" gestellt und erklärt, er habe alle Vollmachten seines damaligen Prozessbevollmächtigten rückwirkend annulliert.

II

Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Der Kläger hat den Antrag erst am 11.10.2016, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG ) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 5.2.2016 und endete mit dem Ablauf des 7.3.2016.

Dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Begründungsfrist versäumt hatte und den früheren Antrag auf Bewilligung von PKH und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zurückgenommen hat, muss der Kläger gegen sich gelten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 und Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 1 S 1 ZPO ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 73a).

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).

Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 6/16 B
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 11/15