Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 19.12.2016

B 14 AS 141/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 141/16 B

DRsp Nr. 2017/9547

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 2. Mit der Frage, "ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einer Provisionsvereinbarung zu übertragen ist", wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ), weil die Beklagte den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Es kann deshalb offen bleiben, ob ihr wegen der Falschbezeichnung des angegriffenen Urteils im Rahmen der Beschwerdeeinlegung die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Von grundsätzlicher Bedeutung erachtet sie die Frage, "ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einer Provisionsvereinbarung zu übertragen ist".

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird indes nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, dass es unstreitig eine richtungsweisende Rechtsprechung des BSG zum Heranziehen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht gebe, dass diese jedoch lediglich Fallgestaltungen betreffe, bei denen es um einen Vermittlungsgutschein gehe, während es hier um eine Vermittlungsprovision gehe. Indes wird diese Rechtsprechung weder näher bezeichnet noch aufgezeigt, dass und warum aus dieser Rechtsprechung sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage nicht zu ergeben vermag. Ob und inwieweit eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bereits herausgearbeiteter Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im allgemeinen Interesse erforderlich erscheint, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Darlegungen zur Klärungsfähigkeit fehlen in ihr ganz.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und ist von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 , Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG ).

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 602/13
Vorinstanz: SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 7102/11