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BSG - Entscheidung vom 19.12.2016

B 14 AS 151/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 151/16 B

DRsp Nr. 2017/9867

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2016 - L 2 AS 89/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG - L 2 AS 89/15 - ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Von grundsätzlicher Bedeutung erachtet sie die Fragen: "Ist die Behörde auch untätig iSd § 88 SGG , wenn sie entgegen ihrer Pflicht nach § 13 III S. 1, 3 SGB X sich direkt an den Kläger wendet und den Bevollmächtigten hierüber nicht in Kenntnis setzt? Hat die Behörde in solchen Fällen unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen § 13 III SGB X zumindest teilweise die Kosten des Verfahrens aus Veranlassungsgesichtspunkten nach § 193 SGG zu tragen?"

Beide formulierten Fragen lassen schon an ihrer Abstraktheit zweifeln, weil sie ganz dem zugrundeliegenden Einzelfall verhaftet sind, soweit dieser aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar wird. Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, ob und ggf inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe über seinen Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht durch gesonderten Beschluss entschieden, ist ein Verfahrensmangel, auf dem das LSG-Urteil beruhen kann, schon deshalb nicht schlüssig bezeichnet, weil das LSG ausweislich seines mit der Beschwerde vorgelegten Urteils ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Soweit der Kläger rügt, auf seinen Befangenheitsantrag sei keine dienstliche Stellungnahme erfolgt, werden die einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet. Weder ist in ihr ausgeführt, gegen wen der Kläger ein Ablehnungsgesuch angebracht hat noch wird mitgeteilt, unter Mitwirkung welcher Richter das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Eine Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, dem Kläger Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14).

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 89/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2808/14