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BSG - Entscheidung vom 22.12.2016

B 13 R 324/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 324/16 B

DRsp Nr. 2017/9234

Grundsatzrüge Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Beschwerde Aufzeigen von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Breitenwirkung

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer weiter eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil das LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.9.2016. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 15.12.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Anforderungen erfüllt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann.

Darüber hinaus hat der Kläger auch den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10).

Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG rügt, erfüllt er auch dessen Darlegungsanforderungen nicht (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10 f). Er benennt bereits keine divergierenden tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des LSG einerseits und der - in der Beschwerdebegründung auch nicht näher benannten - Entscheidung des BVerfG andererseits.

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 308/12
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 231/11
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 446/11
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 452/12