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BSG - Entscheidung vom 27.10.2016

B 14 AS 63/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 63/16 B - Aktenzeichen B 14 AS 64/16 B

DRsp Nr. 2017/9238

Divergenzrüge Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz Keine Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

1. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Im Übrigen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG gestützt werden, sodass die Rüge einer "relevanten Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung" auch nicht zur Begründung eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ) herangezogen werden kann.

Die Verfahren B 14 AS 63/16 B und B 14 AS 64/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das erstgenannte Aktenzeichen führt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 - L 7 AS 1271/12 und L 7 AS 1272/12 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 26.1.2016 - B 14 AS 655/15 B und B 14 AS 656/15 B - die Beschwerden der Kläger gegen die eingangs genannten Urteile des LSG als unzulässig verworfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 18.1.2016 begründet worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist mit Schreiben vom 19.2.2016 an die Rücksendung der Empfangsbekenntnisse erinnert worden. Diese sind sodann am 7.4.2016 beim BSG eingegangen und haben eine Zustellung bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6.4.2016 bekundet. Bereits am 3.3.2016 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, ihre bisherigen Anträge wiederholt und die Beschwerden nunmehr begründet.

II

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob den Anträgen der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 67 Abs 1 SGG ) stattzugeben ist, denn die Beschwerden sind auch bei Berücksichtigung der nachgereichten Beschwerdebegründungen unzulässig.

Die Kläger haben keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Soweit die Kläger mit Bezug auf ein Urteil des BSG vom 24.11.2010 ( B 11 AL 35/09 R - RdNr 23) sinngemäß eine Divergenz zu dieser Entscheidung in den vorliegenden Urteilen des LSG rügen, haben sie diesen Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Vorliegend fehlt es schon an der ausreichenden Bezeichnung zweier abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Abweichung ergeben soll. Im Übrigen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, sodass die Rüge einer "relevanten Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung" auch nicht zur Begründung eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) herangezogen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1271/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2744/10
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1272/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2745/10