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BSG - Entscheidung vom 30.11.2016

B 6 KA 18/16 B

Normen:
SGG § 153 Abs. 4
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
ZPO § 47 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 18/16 B

DRsp Nr. 2017/9248

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und nach Ablehnung eines Richters

1. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs. 2 S. 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG wählt. Denn es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist. 2. Die Vorgabe, dass ein abgelehnter Richter vom Eingang des Gesuches an nicht mehr tätig werden darf, gilt dann nicht, wenn das Gesuch offenbar rechtsmissbräuchlich ist; für die gegen die Zurückweisung eines entsprechenden Gesuchs erhobene Beschwerde gilt nichts Anderes

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Auskunft darüber, ob er im Quartal I/2001 vertragszahnärztliche Behandlungen durchgeführt hat, und bejahendenfalls die Vorlage der entsprechenden Behandlungsdaten. Dem seit 1983 im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger wurde 1996 die Zulassung entzogen; die von ihm hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie ein 2006 gestellter Antrag auf Wiederzulassung. Sein zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Auskunftsbegehren blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 10.2.2011, Beschluss des LSG vom 2.5.2011). Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger den Kammervorsitzenden in der Sitzung vom 16.4.2012 wegen Befangenheit abgelehnt und nach Ablehnung dieses Gesuchs durch den Vorsitzenden der 13. Kammer (Beschluss vom 23.4.2012 - S 13 SF 47/12 AB) erfolglos gegen jenen ein Ablehnungsgesuch erhoben. Nach (erneuter) Terminsladung vom 19.2.2013 auf den 15.4.2013 (dem Bevollmächtigten des Klägers im Wege der Niederlegung zugestellt am 21.2.2013) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.4.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.4.2012 eingelegt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.4.2013 abgewiesen. Die Klage sei wegen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beklagte habe mit der Erteilung der jeweiligen Vierteljahresabrechnungen die gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen erfüllt. Behandlungsunterlagen der Patienten müssten dem Kläger als behandelndem Zahnarzt vorliegen. Das LSG hat mit Beschluss vom 19.2.2016 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass nach Erlass des Urteils der Ablehnungsgrund als Verfahrensfehler in der Berufung zu prüfen sei. Es habe jedoch kein Ablehnungsgrund vorgelegen; ein Verstoß gegen die "Wartepflicht" führe nicht zu einem Verfahrensfehler.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss macht der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde des Klägers in vollem Umfang diesen Darlegungsanforderungen genügt, denn jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG ) rügt, liegt ein solcher Verstoß entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht darin, dass das Berufungsgericht zunächst einen Verhandlungstermin anberaumt hat und erst dann, als dieser Verhandlungstermin wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht durchgeführt werden konnte, angekündigt hat, es werde die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet halte (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG ).

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören (Satz 2 aaO). Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden (stRspr des BSG , vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 44/15 B - Juris RdNr 11; ebenso des BVerwG, vgl Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4/99 - Juris RdNr 6 f mwN = NVwZ 1999, 1109 ).

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zunächst beabsichtigten Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG wählt (BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4/99 - Juris RdNr 7 = NVwZ 1999, 1109 ). Denn es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist (siehe - zum umgekehrten Fall einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Ankündigung einer Beschlussentscheidung - BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 44/15 B - Juris RdNr 11 ff). Zwar kommt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nur dann in Betracht, wenn das LSG eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Umgekehrt bedeutet die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht, dass das Gericht diese auch für erforderlich und damit zugleich eine Entscheidung durch Beschluss für ausgeschlossen hält.

2. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG "in Kenntnis der am 11.4.2013 vorgelegten Beschwerde über die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs gegen den erstinstanzlichen Kammervorsitzenden eine Hauptsacheentscheidung des abgelehnten Richters am 15.4.2013 zugelassen" habe, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet.

Grundsätzlich gilt, dass Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ist (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 22.10.2012 - B 11 AL 59/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 9; siehe auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Im Kern rügt der Kläger, dass das SG die Wartepflicht nach § 47 Abs 1 ZPO missachtet habe, indem der Kammervorsitzende ungeachtet der gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags erhobenen Beschwerde terminiert und entschieden hat, und damit einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler des SG . Gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen haben soll, indem es in Kenntnis der Beschwerde "die Hauptsacheentscheidung ... zugelassen" habe, macht der Kläger nicht deutlich.

Selbst wenn man unterstellte, dass im Handeln des Berufungsgerichts ein eigener Verfahrensfehler liegen könnte, führte dies vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil ein derartiger (fortwirkender) Fehler voraussetzte, dass das SG verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Daran fehlt es jedoch. Die Vorgabe, dass ein abgelehnter Richter vom Eingang des Gesuches an nicht mehr tätig werden darf, gilt dann nicht, wenn das Gesuch offenbar rechtsmissbräuchlich ist ( BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 14.2.2013 - IX ZR 121/12 Juris RdNr 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 13b; vgl auch BSG Beschluss vom 12.3.2002 - B 11 AL 5/02 S - Juris RdNr 3); für die gegen die Zurückweisung eines entsprechenden Gesuchs erhobene Beschwerde gilt nichts Anderes.

Die vom Kläger gegen den Beschluss des SG vom 23.4.2012 erhobene Beschwerde ist rechtsmissbräuchlich: Zum einen wurde sie, obwohl die Ladung zum Termin dem Bevollmächtigten des Klägers bereits (nahezu) zwei Monate zuvor zugestellt worden war, erst vier Tage vor der mündlichen Verhandlung des SG erhoben, sodass mit einer Entscheidung über die Beschwerde durch das LSG vor dem Termin nicht mehr gerechnet werden konnte.

Zum anderen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus, dass sich die mit Schriftsatz vom 11.4.2013 erhobene Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, der nahezu ein Jahr zuvor - am 23.4.2012 - ergangen war. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerde ohnehin nur dann als fristgerecht anzusehen ist, wenn man unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Befangenheit von Gerichtspersonen (vgl zB Beschluss vom 24.9.2012 - L 11 U 416/12 B) von einer falschen Rechtsmittelbelehrung ausgeht und somit die Beschwerdeeinlegung binnen Jahresfrist erfolgen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 174 RdNr 5a). Die Auffassung des LSG, dass § 46 Abs 2 Halbsatz 2 ZPO durch § 60 Abs 1 SGG (aF) in Bezug genommen werde, war jedoch ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl Thüringer LSG Beschluss vom 21.8.2013 - L 6 SF 1156/13 B - Juris RdNr 2; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.6.2013 - L 25 SF 246/12 B AB -; Bayerisches LSG Beschluss vom 4.2.2013 - L 9 SF 262/12 B AB - LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.3.2012 - L 7 SF 1176/12 AB) und hat den Gesetzgeber zu einer - dieser Rechtsauffassung den Boden entziehenden - Klarstellung veranlasst (siehe Art 7 Nr 6 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013, BGBl I 3836). Im Übrigen verdeutlicht der Umstand, dass der Kläger die - auf ein Jahr verlängerte - Beschwerdefrist nahezu ausgeschöpft hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, dass die Beschwerdeeinlegung allein zu dem Zweck erfolgte, um eine bereits terminierte mündliche Verhandlung zu verhindern oder das Verfahren sonst zu verschleppen.

3. Soweit der Kläger schließlich die fehlerhafte Besetzung des LSG rügt, weil an dem - ursprünglich für den 2.9.2015 vorgesehenen - Verhandlungstermin als ehrenamtlicher Richter Dr. S. habe teilnehmen sollen, dieser jedoch nicht an dem Verfahren habe mitwirken dürfen, fehlt es jedenfalls an einem Verfahrensmangel. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob Dr. S. an einer Entscheidung hätte mitwirken dürfen, weil er jedenfalls nicht an einer solchen mitgewirkt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts nur auf die Besetzung des Gerichts beziehen kann, in der dieses seine Entscheidung getroffen hat. Die gerichtliche Entscheidung erfolgte - nach Absetzung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins - auf der Grundlage des § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss der Berufsrichter. Eine Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - namentlich eine solche des Dr. S. - hat daher weder stattgefunden noch war diese geboten (vgl § 12 Abs 1 Satz 2 SGG ; siehe auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO . Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 24.2.2016, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 , § 47 Abs 1 und 3 GKG ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 57/13
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 22/11