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BSG - Entscheidung vom 23.12.2016

B 10 ÜG 25/16 B

Normen:
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 168
BRAO § 48 Abs. 2
SGG § 103
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 202
SGG § 71 Abs. 1
SGG § 72
SGG § 73 Abs. 4 S. 1
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 25/16 B

DRsp Nr. 2017/9688

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts aus wichtigem Grund Keine Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nach mutwilliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

1. Nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Wichtiger Grund, der eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei und als ihr Ausdruck die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden. 2. Eine neue Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat.

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 ( L 2 SF 3843/14 EK) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 ( L 2 SF 3843/14 EK) wird als unzulässig verworfen.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin M. wird aufgehoben.

Der Antrag des Klägers, ihm Rechtsanwältin P. aus K., Rechtsanwalt N. aus O. sowie die Rechtsanwaltskanzlei R. und Partner aus O. beizuordnen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 168 ; BRAO § 48 Abs. 2 ; SGG § 103 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 ; SGG § 71 Abs. 1 ; SGG § 72 ; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; ZPO § 78b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das LSG Baden-Württemberg hat die Klage auf Entschädigung in Höhe von 4800 Euro wegen der Länge eines Ausgangsverfahren vor dem SG Karlsruhe (S 10 AS 4953/10) und dem LSG Baden-Württemberg ( L 3 AL 3979/11) sowie eine hilfsweise erhobene Amtshaftungsklage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18.2.2015).

Mit Schreiben vom 25.2.2014 (eingegangen am 27.2.2015) hat der Kläger eigenhändig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellt. Dementsprechend hat der Senat ihm PKH bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwältin B. aus K. beigeordnet (Beschluss vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 4/15 BH). Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat der Kläger die Vollmacht widerrufen und die Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten beantragt, der vom BSG ausgewählt werden könne. Auf Anfrage des Senats vom 19.4.2016 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.5.2016 der Rechtsanwältin M. Vollmacht erteilt und deren Beiordnung beantragt. Dementsprechend hat der Senat die Beiordnung der Rechtsanwältin B. aufgehoben und mit weiterem Beschluss die von dem Kläger benannte Rechtsanwältin M. beigeordnet (Beschlüsse vom 6.6.2016).

Mit Schriftsatz vom 30.6.2016 (eingegangen am 4.7.2016) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.2.2015 eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 15.7.2016 (eingegangen am 20.7.2016) hat der Kläger die Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus K. oder hilfsweise von Rechtsanwältin M. und eines Verkehrsanwalts am Haftort beantragt, ferner erneut einen Befangenheitsantrag gestellt. Mit Verfügung vom 26.8.2016 hat der Senatsvorsitzende auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 23.9.2016 einschließlich verlängert.

Unter dem 2.9.2016 hat der Kläger wiederum beantragt Rechtsanwalt N. aus O. - beizuordnen und mitgeteilt, dass er Rechtsanwältin M. gegenüber "alle Vollmachten" widerrufen habe. Auf Anfrage teilte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.9.2016 gegenüber dem Gericht mit, dass dort kein Widerruf der Vollmacht erklärt und auch kein Grund dafür vorgetragen worden sei. Dementsprechend hat der Senat dem Kläger sowie dessen Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 15.9.2016 mitgeteilt, dass die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten derzeit nicht beabsichtigt sei. Mit am 20.9.2016 eingegangen Schreiben hat der Kläger ausdrücklich Rechtsanwältin M. die Vollmacht entzogen und deren Entpflichtung beantragt. Mit Schreiben vom 22.9.2016 (eingegangen am 23.9.2016) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Mit am 1.11.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 30.10.2016 hat der Kläger Antrag auf Beiordnung der Kanzlei R. und Partner in O. beantragt, während seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9.11.2016 (eingegangen am 14.11.2016) das Mandat aufgrund mehrfachen Vollmachtentzugs niedergelegt hat.

Während des Verfahrens hat der zuständige Vertretungssenat mehrere Befangenheitsgesuche des Klägers als offensichtlich unzulässig abgelehnt (ua Beschlüsse vom 27.8.2015 und vom 21.4.2016 - B 10 ÜG 9/14 B).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.2.2015 - L 2 SF 3843/14 EK - rügt der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG sowie Verfahrensfehler.

II

1. Der Senat ist nicht gehindert, unter Mitwirkung der erneut abgelehnten Richter zu entscheiden. Das erneute Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Der Senat verweist auf die Begründung des Beschlusses vom 21.4.2016 (S 3 des Umdrucks RdNr 7), die auch hier zum Tragen kommt.

2. Dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.2.2015 zu gewähren, weil dieser ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (§ 67 Abs 1 SGG ).

Der Kläger war im vorliegenden Verfahren jedenfalls bis zum Widerruf der Vollmacht und Niederlegung des Mandats wirksam von seiner Prozessbevollmächtigten vertreten.

3. Die von seiner Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG oder GmSOGB vor (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), ist unter anderem erforderlich, dass die Beschwerde eine genau bezeichnete Stelle in der angefochtenen Entscheidung bezeichnet unter Heranziehung eines konkreten Rechtssatzes der Entscheidung, zB des BSG oder des BVerfG, von der die Entscheidung abweichen soll. Ein Beschwerdeführer muss also konkret dartun, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das angefochtene Urteil tragende Abweichung in dessen rechtlicher Darlegung enthalten ist bzw inwiefern dieses Urteil von der Entscheidung des BSG oder BVerfG abgewichen sein soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 29 ). Bereits diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, der Kläger benennt bereits keinen konkret durch das LSG aufgestellten Rechtssatz, mit dem dieses von Entscheidungen zB des BSG oder BVerfG abgewichen sein könnte.

b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.

aa) Nicht festzustellen vermag der Senat die vom Kläger behauptete Prozessunfähigkeit (vgl § 71 Abs 1 SGG , § 104 Nr 2 BGB ), und die daraus nach seiner Ansicht resultierende Erforderlichkeit, ihm einen besonderen Vertreter nach § 72 SGG zu bestellen. Wie der Senat bereits entschieden und dem Kläger schriftlich mitgeteilt hat, geht er von seiner Prozessfähigkeit aus (vgl ausführlich BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 10 mwN; Senatsbeschluss vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 17/14 B - RdNr 11; Senatsbeschluss vom 13.10.2015 - B 10 ÜG 16/14 B - RdNr 8). Das LSG, dem als Grundlage seiner Überzeugungsbildung dieselben Gutachten wie dem Senat zur Verfügung standen, brauchte sich deshalb auch nicht gedrängt zu sehen, Beweisanträgen des Klägers im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Prozessunfähigkeit nachzugehen. Ebenso wenig hatte das LSG Veranlassung, für den Kläger einen besonderen Vertreter zu bestellen. Damit liegt auch ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO nicht vor.

bb) Ebenfalls nicht dargetan ist ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Beantragung von PKH für das Entschädigungsverfahren. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Klägern verstößt ( BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 21). Für einen solchen willkürlichen Umgang des LSG mit einem PKH-Antrag des Klägers ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass der Kläger überhaupt einen Antrag auf PKH gestellt hätte. Für eine Pflicht zur Gewährung von PKH ohne Antrag fehlt es ohnehin an einer rechtlichen Grundlage.

cc) Genauso wenig substantiiert dargetan, hat der Kläger die von ihm behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.

Die von ihm gerügte unterlassene Anhörung zur Frage seiner Prozessunfähigkeit durch das LSG legt jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Diese Problematik ist in den oben aufgeführten, den Kläger betreffenden Verfahren umfangreich behandelt worden. Die Gutachten, aus denen sich die Prozessfähigkeit ergibt sowie die entsprechenden Erörterungen durch das Gericht sind dem Kläger bekannt, er hat selber die benannten Gutachten in das Verfahren eingeführt bzw darauf Bezug genommen. Im vorangegangen Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ( L 2 SF 3694/12 EK) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zudem nicht gerügt, die Gutachten nicht zu kennen, mithin also nicht alles Zumutbare unternommen, sich Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 13.10.2015 - B 10 ÜG 16/14 B - RdNr 11). Vor allem wurden die Gutachten vom LSG in dem genannten Verfahren mit dem Kläger umfangreich erörtert. Schließlich hat der inhaftierte Kläger auch nicht dargetan, weshalb ihm aufgrund eines nicht beigeordneten Prozessbevollmächtigten im Entschädigungsverfahren die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2015 nicht möglich gewesen sein sollte. Ihm ist bereits im Rahmen der Ladung mitgeteilt worden, dass das Gericht grundsätzlich bei Nichterscheinen auch nach Aktenlage entscheiden kann (§ 110 Abs 1 S 2 SGG ). Ferner behauptet der Kläger auch nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. zu dem Termin nicht im Rahmen einer Vorführung erscheinen zu können. Schließlich legt der Kläger insgesamt nicht dar, welchen erheblichen Vortrag aufgrund der vermeintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch ihn unterblieben und vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Denn Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist insgesamt, dass dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16d mwN). Daran fehlt es hier.

4. Ungeachtet dessen wäre die von seiner ursprünglichen Prozessbevollmächtigten fristgemäß eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch als unzulässig zu verwerfen, sofern die Begründung aufgrund der entzogenen Vollmacht unwirksam wäre, weil sie dann nicht innerhalb der bis zum 23.9.2016 verlängerten Frist nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG begründet worden ist. Durch den Fristablauf wäre eine formgerechte Begründung durch den nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht mehr möglich. Denn eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist käme nicht Betracht, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet iS von § 67 Abs 1 SGG wäre. Die wiederholten Beiordnungsanträge mit anschließenden grundlosen Widerrufen von Vollmachten bzw Entpflichtungsanträgen belegen neben den ebenfalls wiederholten Befangenheitsanträgen, dass es der Kläger - wie in einer Vielzahl entsprechender Streitigkeiten - ersichtlich darauf anlegt, die von ihm angestrengten, nicht selten von Anfang an aussichtslosen gerichtlichen Verfahren durch Nutzung aller prozessualen Möglichkeiten grundlos in die Länge zu ziehen (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2016 - B 10 ÜG 9/14 B).

5. Der Senat gibt dem Antrag des Klägers und sinngemäß auch der zuletzt beigeordneten Rechtsanwältin M. statt, ihre Beiordnung aufzuheben. Nach § 48 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Wichtiger Grund, der eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei und als ihr Ausdruck die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden (Vorwerk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 48 BRAO RdNr 9).

Der Kläger trägt selbst vor, dass er seiner auf seinen Wunsch beigeordneten Rechtsanwältin sämtliche Vollmachten wieder entzogen hat und deren Entpflichtung beantragt. Schon diese Entziehung der Vollmacht stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 48 BRAO dar, weil die beigeordnete Rechtsanwältin ihn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das Vertretungszwang besteht (vgl § 73 Abs 4 S 1 SGG ), nicht wirksam vertreten und die Beiordnung damit ihren Zweck nicht erfüllen kann. Zudem lässt die Weigerung des Klägers sowie seine pauschale Kritik an der Verfahrensführung der beigeordneten Anwältin auf eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses schließen (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 15.11.2016 - B 10 ÜG 9/14 B). Dies rechtfertigt es ebenfalls, die Beiordnung aufzuheben (vgl BGH, EzFamR ZPO § 78b Nr 1).

6. Abzulehnen ist dagegen der Antrag des Klägers, ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen. Eine solche Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung , 31. Aufl 2016, § 121 ZPO RdNr 34 mwN). Der Kläger hat zum wiederholten Male ohne nachvollziehbare Begründung eine Prozessvollmacht wiederrufen und beliebig verschiedenste Anwälte benannt, deren Beiordnung er fordert. Es ist nicht ersichtlich, welcher vernünftige Grund hier eine auf eigene Kosten prozessierende Partei in der Situation des Klägers zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Die beigeordnete Anwältin hat mitgeteilt, Gründe für den Wiederruf der Vollmacht seien nicht vorgetragen. Die Erklärung des Kläger beschränkt sich auf pauschale, durch nichts belegte Vorwürfe wegen des Verhaltens der Anwältin in anderen Verfahren. Damit spricht gleichzeitig alles dafür, dass der Kläger seinerseits das Vertrauensverhältnis zu der beigeordneten Anwältin ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat. Eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts - wie vom Kläger begehrt - kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht in Betracht (vgl BGH Beschluss vom 12.6.2014 - I ZR 189/13).

Ebenso scheidet die vom Kläger sinngemäß hilfsweise beantragte Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO aus. Zum einen setzt die Vorschrift voraus, dass der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Zum anderen kann auch im Wege des § 78b ZPO die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erreicht werden, wenn der Beteiligte, wie der Kläger, die Entpflichtung des zuvor beigeordneten Anwalts durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten verursacht hat (vgl BGH, EzFamR ZPO § 78b Nr 1).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, §169 SGG ).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

8. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 2 und 3 , § 52 Abs 3 , § 63 Abs 2 S 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 3843/14