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BSG - Entscheidung vom 04.05.2016

B 2 U 2/16 S

BSG, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 2/16 S

DRsp Nr. 2016/9942

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 10.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz das Gesuch des Klägers, den Richter am LSG B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 21.4.2016 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 4/16
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 5/16
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 128/13