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BSG - Entscheidung vom 21.04.2016

B 2 U 2/16 BH

BSG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 2/16 BH

DRsp Nr. 2016/9941

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin I. M., F., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und beim BSG am 16.3.2016 eingegangenen Schreiben beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.2.2016 zugestellten Beschluss des LSG vom 11.2.2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. M., F., zu bewilligen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er am 30.3.2016 vorgelegt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt ua voraus, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des nach der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) zu verwendenden Vordrucks (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5). Hierauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) bis zum 21.3.2016 (Montag) vorlegen müssen. Die erforderliche Erklärung ist jedoch erst am 30.3.2016 nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet beim BSG eingegangen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 2/15
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 180/11