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BSG - Entscheidung vom 27.04.2016

B 13 R 80/16 B

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 80/16 B

DRsp Nr. 2016/9748

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 21.3.2016, hier eingegangen am 22.3.2016, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 1.3.2016 (zugestellt am 15.3.2016) Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 342/15
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 211/14