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BSG - Entscheidung vom 01.04.2016

B 14 AS 278/15 B

BSG, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 278/15 B

DRsp Nr. 2016/9669

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2015 - L 31 AS 918/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit am 22.9.2015 beim BSG eingegangener Erklärung zur Niederschrift vor dem SG Berlin vom 16.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei nach § 144 Abs 1 SGG unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Ein solcher Mangel vermag sich nicht daraus zu ergeben, dass das LSG die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen (Prozess- statt Sachurteil) und bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes der Berufung die vom Kläger erstmals mit seiner Berufung geltend gemachte Zahlungsforderung von 1800 Euro unberücksichtigt gelassen hat. Denn der Beschwerdewert richtet sich danach, was das SG dem Berufungsführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14, mwN).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Soweit der Kläger sich mit seiner Beschwerde auch insoweit gegen den Beschluss des LSG wenden wollte, als durch diesen seine Anhörungsrüge vom 5.8.2015 als unzulässig verworfen worden ist - L 31 AS 1942/15 RG -, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil diese Entscheidung des LSG unanfechtbar ist (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 918/15
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1942/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 6660/11