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BSG - Entscheidung vom 14.04.2016

B 9 SB 15/16 B

BSG, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 15/16 B

DRsp Nr. 2016/9519

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.2.2016, zugestellt am 19.2.2016, mit mehreren von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.3.2016 Beschwerde eingelegt. Die Schreiben sind am 15.3. und 16.3.2016 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 16.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 194/15
Vorinstanz: SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 792/11