Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 26.04.2016

B 5 R 26/16 B

BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 5 R 26/16 B

DRsp Nr. 2016/9517

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.1.2016 mit einem am 26.1.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 14.4.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 15.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 14.3.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 909/13
Vorinstanz: SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 486/11