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BSG - Entscheidung vom 20.04.2016

B 13 R 75/16 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 75/16 B

DRsp Nr. 2016/9329

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger trägt vor, die vorliegende Konstellation werfe die ungeklärte Rechtsfrage auf, "wie Fälle zu behandeln sind, für die der Leistungsbezieher bzw. hier der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, jedoch letztendlich aufgrund der Unmöglichkeit des Nachweises aufgrund Handlungen der Behörden, vorliegend die Löschung der Daten des Beschwerdeführers der Leidtragende ist".

Damit hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) gestellt (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265). Vielmehr wendet der Kläger sich mit seinem Vortrag unter II.1. ersichtlich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Doch selbst wenn eine abstrakte Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestellt wäre, fehlte es an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Problematik. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass es hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gebe, aus der sich hinreichende Anhaltspunkte zur Klärung des aufgeworfenen Problemkreises ergeben könnten.

2. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 SGG ). Das Berufungsgericht sei seinem im Schriftsatz vom 27.8.2015 gestellten Beweisantrag "zum Nachweis der Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit P. und der fehlenden Kennzeichnungsmöglichkeit von 'Zeiten ohne Leistungsbezug'" nicht nachgegangen. Unabhängig von dem Erfordernis der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags kann ein - wie der Kläger - im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Diesen aufgezeigten Darlegungserfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 609/13
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 777/12