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BSG - Entscheidung vom 21.03.2016

B 12 R 33/15 B

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 33/15 B

DRsp Nr. 2016/9326

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1. die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer für die Klägerin in der Zeit vom 1.9.2006 bis 17.8.2010 verrichteten Tätigkeiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.10.2015 zunächst ausdrücklich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (S 2 der Beschwerdebegründung). Gegen Ende ihrer Ausführungen (S 13 der Beschwerdebegründung) beruft sie sich jedoch auch auf ein Abweichen des LSG von der Rechtsprechung des BSG und - zumindest sinngemäß - auf einen Verfahrensmangel wegen der unterbliebenen Einvernahme von Zeugen (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Die Klägerin formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht. Diese ist jedoch für die Zulässigkeit einer auf die Grundsatzrüge gestützten Nichtzulassungsbeschwerde unverzichtbar, weil das Beschwerdegericht nur an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Grundsatzrüge richten sich ausdrücklich dagegen, dass das LSG nicht alle Indizien für die in Betracht kommenden Umstände richtig festgestellt und somit auch die falschen Schlüsse aus seinen Feststellungen gezogen habe (S 4 der Beschwerdebegründung). Dies legt die Klägerin anhand der Schlüsse des LSG zum Tätigkeitsinhalt der Beigeladenen zu 1., zur Nutzung ihrer Infrastruktur und Räumlichkeiten durch die Beigeladene zu 1., zum zeitlichen Umfang der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und dem Ort dieser Tätigkeit im Einzelnen dar (S 5 bis 13 der Beschwerdebegründung). Damit wendet sich die Klägerin im Kern ihrer Ausführungen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt werden.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechend dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Die Klägerin zeigt bereits keine einander in diesem Sinne widersprechenden abstrakten Rechtssätze auf. Sie macht zwar geltend, die Entscheidung des LSG weiche "von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab, was hinsichtlich der oben zitierten Rechtsprechung zu anderen Fällen der gleichen Art wie dem Vorliegenden nachgewiesen wurde". Zwar erwähnt sie im Rahmen ihrer umfangreichen Ausführungen einzelne Urteile des BSG , jedoch ohne die darin aufgestellten abstrakten Rechtssätze zu benennen und ihnen vom LSG aufgestellte, hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze gegenüber zu stellen. Vielmehr wendet sich die Klägerin jeweils nur gegen die ungenügende Beachtung bzw fehlerhafte Anwendung der BSG -Rechtsprechung durch das LSG. Damit sind diese Ausführungen aber nicht geeignet, eine Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darzulegen. Allenfalls ließe sich dadurch die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils darlegen, worauf jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden kann.

3. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt schließlich auch nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Als einzigen Verfahrensmangel macht die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG ) geltend, weil das LSG eine schriftsätzlich angebotene Zeugenvernehmung nicht durchgeführt habe. Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann aber nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Dass ihr schriftsätzliches Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung wiederholt und hierbei ein förmlicher Beweisantrag auf Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen gestellt worden wäre, legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung - anders als erforderlich - nicht dar.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG . Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Beigeladene zu 1. durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin in der prozessualen Rolle einer Beschwerdegegnerin am Verfahren beteiligt ist und somit zum Kreis der nach § 183 Abs 1 S 1 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 895/12
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1368/11