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BSG - Entscheidung vom 12.04.2016

B 11 AL 14/16 B

BSG, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 14/16 B

DRsp Nr. 2016/9322

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hessische LSG (Beschluss vom 12.1.2016) und macht die unterlassene Beiladung der Deutschen Rentenversicherung als Verfahrensmangel geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels stets die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).

Die Beschwerdebegründung des Klägers, die weder ansatzweise den Sach- und Streitstand noch den Verfahrensverlauf darstellt, wird diesen Darlegungserfordernissen offensichtlich nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 135/14
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 112/13