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BSG - Entscheidung vom 06.04.2016

B 8 SO 8/16 BH

BSG, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 8/16 BH

DRsp Nr. 2016/9053

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der 1969 geborene, nicht erwerbsfähige Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1.2.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ). Seinen Antrag auf eine "Beihilfe" für eine noch abzuschließende Hausrats- und Haftpflichtversicherung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2014); die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.9.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei bislang keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem Versicherungsunternehmen eingegangen, sodass ein höherer Bedarf tatsächlich nicht bestehe und eine Anfechtungs- und Leistungsklage schon deshalb keinen Erfolg habe. Soweit er einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung geltend mache, sei die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet, weil ein Anspruch auf Übernahme von Versicherungsbeiträgen zusätzlich zum Regelbedarf ausscheide.

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden Rechtslage in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bereits geklärt, dass neben dem Regelbedarf zusätzliche Leistungen für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (die nicht der Absicherung im Krankheitsfall dienen) nicht zu gewähren sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 81/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 219/14