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BSG - Entscheidung vom 06.04.2016

B 8 SO 3/16 B

BSG, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 3/16 B

DRsp Nr. 2016/9052

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11.7.2011 zurückgewiesen (Urteil vom 19.11.2015).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend. Er, der Kläger, habe als aktenkundig schuldenfreier Millionenerbe und Sozialhilfeempfänger mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19.11.2015 zahlreiche Anträge, ua auf Ladung und Beiladung sowie Vernehmung von Zeugen, auf Beiziehung von Akten des Finanzamts und weitere "Zwischenfeststellungsanträge" gestellt, ua hinsichtlich seiner Erbschaftsannahme im Jahr 1995. Diesen Anträgen sei das LSG verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. Es seien auch Verwaltungsakten unterdrückt worden. Über seinen Antrag auf "deklaratorische Tatbestandsberichtigung" vom 13.1.2016, gegründet auf zahlreichen Verfahrensverstößen des LSG, habe dieses noch nicht entschieden. Das LSG hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern ein Sachurteil erlassen müssen. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor und eine Verletzung der Rechtsstaatsgarantie.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Kläger hat noch nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Zudem fehlt es an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise, denn es fehlt gänzlich an einer Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Soweit im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensfehlern des LSG überhaupt Sachverhaltsinformationen erkennbar sind, sind diese weder strukturiert noch nachvollziehbar. Es wird noch nicht einmal ansatzweise deutlich, welchen Anspruch der Kläger vor dem LSG tatsächlich verfolgt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.

Soweit der Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts ( BSG ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) behauptet, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG oder des BVerfG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Doch formuliert der Kläger weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG oder des BVerfG, geschweige denn legt er eine Abweichung dar. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar rügt der Kläger - wiederholt - die Verletzung zahlreicher Verfahrensregelungen, ohne dass aber mangels hinreichender Darstellung der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nachvollzogen werden könnte, welche Bedeutung sie für den ggf geltend gemachten Anspruch besitzen, also die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 153/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 427/11