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BSG - Entscheidung vom 27.04.2016

B 5 RS 35/15 B

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 35/15 B

DRsp Nr. 2016/9050

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

"ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG entspricht, wenn dem Kläger der Anspruch nach dem Zusatzversorgungssystem abgelehnt wird, obwohl er die Wirkungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Anwartschaften nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erfüllt."

Mit dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Ihr fehlt bereits die Breitenwirkung, weil die Frage nicht abstrakt gestellt ist, sondern sich allein auf die Verhältnisse des Klägers bezieht. Eine derart auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Frage, die deutlich durch den konkreten Fall geprägt ist, lässt sich nicht generell beantworten. Zusätzlich fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte der Kläger aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§ 163 SGG ) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden muss.

Schließlich ist auch zur Klärungsbedürftigkeit der benannten Frage nicht hinreichend vorgetragen. Der Beschwerdeführer muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem angesprochenen Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es. Der Kläger benennt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Problematik. Er versäumt es insbesondere aufzuzeigen, ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der angesprochenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet hat, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen.

Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass derjenige, der einen Verfassungsverstoß (hier: Art 3 Abs 1 GG : Gleichheitsgrundsatz) geltend macht, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen muss, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung im Einzelnen dargelegt werden. Ausreichende Darlegungen dazu liegen nicht vor.

Soweit der Kläger im Kern das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1696/13
Vorinstanz: SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 875/11