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BSG - Entscheidung vom 20.04.2016

B 1 KR 23/16 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 23/16 B

DRsp Nr. 2016/9049

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua - zum Teil unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheides des SG - ausgeführt, bei der Klägerin fehle es sowohl an der Reha-Fähigkeit als auch an einer positiven Reha-Prognose (Urteil vom 23.2.2016).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), ihre Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Die Klägerin kann aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht ersichtlich. Ob der Klägerin, wie sie vorträgt, zu Unrecht die Reha-Fähigkeit und eine positive Reha-Prognose für die Durchführung der von ihr begehrten stationären Reha-Maßnahme abgesprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu begründen vermag.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder, dass die Klägerin einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Ein Verfahrensfehler ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das LSG den "Wunsch" auf ein "Gegengutachten" nicht "mehr erwähnt und unter den Tisch fallen" gelassen haben soll. Denn selbst wenn man - wie von der Rspr verlangt (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) - hierin einen wirksam gestellten und aufrechterhaltenen Beweisantrag erblicken wollte, war das LSG aus seiner rechtlichen Sicht nicht gehalten, dem Beweisantrag zu folgen. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht nicht. Dies gilt im Allgemeinen selbst bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8). Auch ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, das LSG habe ihren Vortrag übergangen und eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, vermag der erkennende Senat nach Aktenlage nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin rügt im Ergebnis nur, dass das LSG ihrer eigenen Bewertung der Reha-Fähigkeit und der Reha-Prognose nicht gefolgt sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten behaupteten Tatsachenvortrags oder des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts (vgl zu letzterem BSG Beschluss vom 31.8.2012 - B 1 KR 32/12 B - RdNr 7 mwN). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfGK 13, 303, 305 mwN).

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von ihr selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3012/15
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3752/13