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BSG - Entscheidung vom 06.04.2016

B 14 AS 631/15 B

BSG, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 631/15 B

DRsp Nr. 2016/8954

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie sinngemäß die Frage, ob gemäß § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II als Student auch ausgeschlossen ist, wer wegen Überschreitung der Regelstudienzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (mehr) hat. Inwieweit diese Frage der grundsätzlichen Klärung bedarf, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Dazu wäre in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG , wonach der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II auch Studierende erfasst, deren nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aus individuellen Versagensgründen nicht gefördert werden kann (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 15 ff mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 17), darzulegen gewesen, inwieweit die aufgeworfene Frage entweder noch nicht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. Daran fehlt es indessen mangels jeder Befassung mit der Rechtsprechung des BSG bereits im Ansatz.

Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), ist nicht formgerecht bezeichnet. Soweit als solcher Mangel sinngemäß die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil das LSG Vorbringen des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe, so gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist daher nur anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (stRspr, vgl nur BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 , 216 f mwN). Dass und inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Das gilt vergleichbar, soweit sie weiter die unterlassene Beiladung des Beklagten zu 2 rügt. Dazu wäre unter Berücksichtigung des materiellen Sozialhilferechts einschließlich des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB XII darzulegen gewesen, inwieweit der Beklagte zu 2 an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem derart beteiligt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber iS des § 75 Abs 2 SGG nur einheitlich ergehen kann (vgl nur BSG Beschluss vom 13.7.1999 - B 7 AL 166/98 B - juris; BSG Beschluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91 - juris), woran es ebenfalls fehlt. Soweit schließlich von der unterlassenen Beiladung des Beklagten zu 2 abgesehen weitere Verfahrensfehler des SG als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG gerügt werden, ist nicht dargetan, inwieweit diese - vermeintlichen - Mängel im Berufungsverfahren fortgewirkt haben (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN).

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 5/15
Vorinstanz: SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 137/14