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BSG - Entscheidung vom 05.04.2016

B 14 AS 119/15 BH

BSG, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 119/15 BH - Aktenzeichen B 14 AS 120/15 BH - Aktenzeichen B 14 AS 121/15 BH - Aktenzeichen B 14 AS 122/15 BH - Aktenzeichen B 14 AS 123/15 BH - Aktenzeichen B 14 AS 124/15 BH

DRsp Nr. 2016/8952

Die Verfahren B 14 AS 119/15 BH bis B 14 AS 124/15 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 14 AS 119/15 BH verbunden.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 - L 7 AS 536/14, L 7 AS 537/14, L 7 AS 538/14, L 7 AS 539/14, L 7 AS 540/14, L 7 AS 541/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe:

Den Anträgen des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen des LSG vom 16.7.2015 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanz, die vom Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente sei als zu berücksichtigendes Einkommen auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen anzurechnen, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 51/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 6 RdNr 17). Rechtlich ohne Belang ist es in diesem Zusammenhang, dass der Rentenleistung ein gerichtlicher Vergleich zugrunde liegt.

Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidungen beruhen, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit der Kläger rügt, an den Urteilen des SG habe als ehrenamtliche Richterin eine Mitarbeiterin des Beklagten mitgewirkt, vermag sich - ungeachtet der Frage nach den tatsächlichen Grundlagen dieser Rüge - hieraus nicht auch ein Verfahrensmangel des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu ergeben; der Verfahrensrüge unterliegen indes grundsätzlich nur Verfahrensmängel des LSG und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Soweit der Kläger rügt, die Urteile des LSG seien weder unterschrieben noch rechtmäßig beglaubigt, trifft dies ausweislich der Verfahrensakten des LSG nicht zu. Auch ein Verstoß des LSG gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist weder aus seinem dahingehenden Vortrag erkennbar noch aus den angefochtenen Entscheidungen und Verfahrensakten des LSG.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 536/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 313/10
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 537/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1049/11
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 538/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 6437/12
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 539/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2094/13
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 540/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 6622/13
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 541/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 8482/13