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BSG - Entscheidung vom 06.04.2016

B 5 R 7/16 R

BSG, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen B 5 R 7/16 R

DRsp Nr. 2016/8701

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 9.3.2016 gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 6.1.2016 gewandt und ua ausgeführt, sie "sende zum o.g. Aktenzeichen für die Sprungrevision zum Bundessozialgericht". Sie erwarte "nach fast 26 Jahren deutscher Wiedervereinigung jetzt endlich Entscheidungen und ihre Entschädigung". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Revision gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des SG .

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 161 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) steht den Beteiligten gegen ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid (§ 105 SGG ) des SG die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie von dem SG zugelassen ist oder durch Beschluss auf Antrag zugelassen wird. Das SG hat die Revision in seinem Gerichtsbescheid nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des SG161 Abs 1 S 1 SGG ) liegt ebenfalls nicht vor.

Die Revision der Klägerin ist daher nicht statthaft und schon deshalb nach § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: SG Berlin, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 4865/15