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BSG - Entscheidung vom 20.04.2016

B 3 KR 3/16 B

BSG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 3/16 B

DRsp Nr. 2016/8700

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG BadenW ürttemberg vom 8.12.2015, der am 15.12.2015 zugestellt worden ist, am 15.1.2016 durch ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.3.2016 verlängert worden. Am 12.2.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Weder ist eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte erfolgt noch ist die Beschwerde begründet worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 15.3.2016 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2575/15
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2124/14