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BSG - Entscheidung vom 13.04.2016

B 9 SB 2/16 BH

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 2/16 BH

DRsp Nr. 2016/8573

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.1.2016 - ihm zugestellt am 24.2.2016 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.3.2016, das am 22.3.2016 beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 7.4.2016, beim BSG eingegangen am 11.4.2016, hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG , § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 23.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 24.2.2016 und endete mit dem Ablauf des 24.3.2016.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Ein Ruhen des Verfahrens - wie vom Kläger beantragt - kommt schon deshalb nicht in Betracht, da - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - die Antragstellung erst mit Schreiben vom 7.4.2016 und damit nach Ablauf der am 24.3.2016 endenden Rechtsmittelfrist erfolgt ist.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 122/15
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 266/13